(1)Um allzu häufige Varianten zu verhindern, muss der einzige Verfahrensverantwortliche/die einzige Verfahrensverantwortliche jede Variante, die während der Bauausführung erfolgt, begründen und rechtfertigen. 25)
(2) In folgenden Fällen können ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß der Richtlinie 2014/24/EU Aufträge und Rahmenabkommen geändert und Varianten während der Bauausführung vorgenommen werden:
- wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder des Rahmenabkommens verändern würden,
- bei zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie die Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre; eine Preiserhöhung darf jedoch nicht mehr als 50 Prozent des Werts des ursprünglichen Auftrags betragen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Richtlinie 2014/24/EU zu umgehen,
- wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte,
- der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht,
- eine etwaige Preiserhöhung beträgt nicht mehr als 50 Prozent des Werts des ursprünglichen Auftrags oder des ursprünglichen Rahmenabkommens. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Richtlinie 2014/24/EU zu umgehen,
- wenn ein neuer Auftragnehmer aus einem der folgenden Gründe den Auftragnehmer ersetzt, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte:
- es besteht eine eindeutig formulierte Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a),
- ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, tritt im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Richtlinie 2014/24/EU zu umgehen,
- der öffentliche Auftraggeber übernimmt selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern,
- die Änderungen sind, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne von Absatz 7.
(3) 26)
(4) Darüber hinaus können Aufträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß der Richtlinie 2014/24/EU geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 7 Buchstaben a) bis d) genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt:
- die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte und
- 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauaufträgen.
(5) Der Gesamtcharakter des Auftrags oder des Rahmenabkommens darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der nachfolgenden Änderungen bestimmt.
(6) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 4 und Absatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.
(7) Eine Änderung eines Auftrags oder eines Rahmenabkommens während der entsprechenden Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e), wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder das Rahmenabkommen erheblich von dem ursprünglichen vergebenen Auftrag beziehungsweise vom ursprünglich abgeschlossenen Rahmenabkommen unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
- mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder des Rahmenabkommens zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag oder im ursprünglichen Rahmenabkommen nicht vorgesehen war,
- mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder des Rahmenabkommens erheblich ausgeweitet,
- ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 2 Buchstabe d) vorgesehenen Fällen.
(8) Ein neues Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24/EU ist erforderlich bei anderen als den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags oder eines Rahmenabkommens während der entsprechenden Laufzeit.