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In vigore al: 07/09/2016

i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 44 (Regelung der Bauleistungen,  Dienstleistungen und Lieferungen in Regie)

(1) Die Bauarbeiten in Regie werden von den Führungskräften oder von den beauftragten Beamten/Beamtinnen angeordnet.

(2) Die Genehmigung des Jahresprogramms der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in Regie hat gleichzeitig die Genehmigung des Projektes zu Folge.

(3) Für die Bauarbeiten in Regie, die nicht im Jahresprogramm enthalten sind, bedarf es bis zu einem Betrag von 200.000 Euro der vorherigen Genehmigung des Projektes und der entsprechenden Ausgabenverpflichtung durch die Führungskräfte oder den beauftragten Beamten/die beauftragte Beamtin.

(4) Bei Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, deren Auftragswert weniger als 40.000 Euro beträgt, können die Vertragsbedingungen direkt mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer ausgehandelt werden.

(5) Beträgt oder übersteigt der Auftragswert der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen 40.000 Euro, so lädt der öffentliche Auftraggeber, falls er nicht von der Möglichkeit der Auslosung unter den interessierten Wirtschaftsteilnehmern laut Artikel 46 Gebrauch machen will, mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer ein, sofern es so viele qualifizierte Wirtschaftsteilnehmer gibt.

(6) Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche des öffentlichen Auftraggebers verfasst für äußerst dringende Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einen Bericht, in welchem die Gründe und Ursachen der Dringlichkeit sowie die zu ihrer Beseitigung nötigen Maßnahmen angegeben werden. Der Bericht wird sofort dem Auftraggeber übermittelt, welcher die Maßnahmen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern seiner Wahl anvertraut. Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche ordnet unverzüglich die Ausführung der nötigen und unentbehrlichen Maßnahmen an; er/sie verfasst innerhalb einer vom Auftraggeber angegebenen angemessenen Frist ein Projekt und übermittelt dasselbe sofort, versehen mit dem Bericht über die äußerste Dringlichkeit, dem Auftraggeber. Der Preis der angeordneten Leistungen wird einvernehmlich mit dem Auftragnehmer festgesetzt; falls es zu keiner vorherigen Vereinbarung kommt, werden die Preise vom/von der einzigen Verfahrensverantwortlichen und vom Auftragnehmer in einem kontradiktorischen Verfahren festgesetzt und vom Auftraggeber genehmigt. Die Genehmigung des Projektes und der Ausgabenverpflichtung wird für Maßnahmen mit einem Betrag über 200.000 Euro vom je nach Betrag zuständigen Organ vorgenommen. Falls das zuständige Organ des Auftraggebers eine Bauleistung, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, die aus äußerst dringlichen Gründen durchgeführt wurde, nicht genehmigt, werden die Kosten für die durchgeführten Teilleistungen auf der Grundlage des angenommenen Angebots vergütet.

(7) 24)

(8) Weitere Einzelheiten über die Ausführung der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in Regie werden mit Verordnung geregelt.

24)
Art. 44 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
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