(1) Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung fordert der/die einzige Verfahrensverantwortliche die Wirtschaftsteilnehmer, welche die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, mit begründeter Maßnahme zur Einreichung eines Angebots auf. Bei Bauleistungen bis zu einem Ausschreibungsbetrag von 500.000 Euro werden mindestens 5 Wirtschaftsteilnehmer eingeladen; bis zu einem Ausschreibungsbetrag von 1.000.000 Euro werden mindestens 10 Wirtschaftsteilnehmer eingeladen. Bei Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Ausschreibungsbetrag zwischen 40.000 Euro und der EU-Schwelle werden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17, mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer eingeladen.