(1) Nicht häufbare Freistellungen werden von den Funktionärinnen und Funktionären der Gewerkschaftsorganisationen zur Ausübung ihres Mandats und zur Teilnahme an den statutarischen und Leitungsgremien beansprucht, wobei die dienstlichen Erfordernisse sowie jene der Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.
(2) Als nicht häufbare Freistellungen gelten bezahlte Freistellungen, die in der Regel nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Arbeitstage dauern. Sie können für einzelne Stunden, für Halbtage oder für ganze Tage beansprucht werden. Zwischen zwei Freistellungen muss eine effektive Dienstleistung garantiert werden, die in der Regel mindestens der Dauer der vorhergehenden Freistellung entspricht. Die Stunden der nicht häufbaren Freistellungen werden vom zugeteilten Stundenkontingent laut Artikel 3 in Abzug gebracht, wobei für jeden Halbtag 3,48 Stunden und für jeden Ganztag 7,36 Stunden berechnet werden. Für das Lehrpersonal werden für Stundenfreistellungen die Koeffizienten gemäß Artikel 23, Absatz 2 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013 angewandt.
(3) Nicht häufbare Freistellungen werden von der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation innerhalb einer angemessenen Frist und grundsätzlich mindestens drei Arbeitstage vor der Freistellung schriftlich beantragt.
(4) An den Schulen sind diese Freistellungen während der Bewertungs- und Prüfungstätigkeiten nicht zugelassen.