(1) Die aus Gewerkschaftsgründen bereits gewährten bezahlten Sonderurlaube und Freistellungen aufgrund von Stundenhäufung bleiben bis zum 31. März 2015, und für den Bereich des Personals der Grund-, Mittel- und Oberschulen, der Landesberufsschulen und Kindergärten bis 31. August 2015 aufrecht.
(2) Die Zuteilung der Sonderurlaube aus Gewerkschaftsgründen laut vorliegendem BÜKV erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2015, und für den Bereich des Personals der Grund, Mittel- und Oberschulen, der Landesschulen und Kindergärten, mit Wirkung vom 1. September 2015; sie gilt für die Dauer von drei Jahren und wird mit Bezug auf die Anzahl der eingeschriebenen Mitglieder am 30. November des letzten Jahres des entsprechenden Dreijahreszeitraumes vorgenommen.
(3) Die Neuberechung und Zuteilung der Gewerkschaftsfreistellungen auf Stundenbasis erfolgt in erster Anwendung des vorliegenden BÜKV mit Wirkung vom 1. April 2015.
(4) Mit der Unterzeichnung des vorliegenden BÜKV werden folgende Vertragsbestimmungen aufgehoben: