(1) Die bezahlten Sonderurlaube aus Gewerkschaftsgründen laut Artikel 2, Absatz 1 werden unter den auf bereichsübergreifender Ebene repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, einschließlich des Bereichs des Personals der Grund-, Mittel- und Oberschulen, im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder aufgeteilt, wobei halbe Sonderurlaube jenen Gewerkschaftsorganisationen zuerkannt werden, die höhere Reste aufweisen.
(2) Die Gewerkschaftsorganisationen legen die Aufteilung der zustehenden Sonderurlaube für die Bereiche fest.
(3) Auf Antrag können Sonderurlaube in Teilzeit auf Bereichsebene bis auf Vollzeit erhöht werden, wobei die entsprechenden Mehrausgaben für die Gehaltsdifferenz und die damit zusammenhängenden Sozialbeiträge zu Lasten der Gewerkschaftsorganisation gehen, es sei denn, es werden dafür die Begünstigungen laut Artikel 3, Absatz 5, verwendet.