In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

n) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 81)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen öffentliche Veranstaltungen, örtliche Körperschaften, Bildung und Verwaltungsverfahren

1)
Kundgemacht am 29. September 2014 in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 26. September 2014, Nr. 38.

I. ABSCHNITT
DRINGENDE MASSNAHMEN

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)

(1)  Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Für Veranstaltungen bis zu maximal 200 Gästen, die am selben Tag beginnen und vor 24 Uhr enden, wird die Bewilligung im Sinne von Absatz 1 durch die zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Gemeinde ersetzt.“

(2)  Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben f), g), h) und i) eingefügt:

„f)   einem Vertreter der Polizeidirektion;

g)   einem Vertreter der Eventdienstleister;

h)   einem Vertreter aus dem Be¬reich der Jugendkultur;

i)   einem Vertreter der auf Landesebene repräsentativsten Vereinigung der Gastgewerbetreibenden.“

(3)  Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission und an den entsprechenden Ortsaugenscheinen teil; der Antragsteller oder eine von diesem delegierte Person hat die Befugnis, bei den Sitzungen und Ortsaugenscheinen angehört zu werden. Die Ausübung bestimmter Funktionen kann die Kommission an einzelne Mitglieder delegieren.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung“)

(1)  Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) erster Satz des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Ausbildung im Anschluss an den Abschluss der Mittelschule zur Erlangung der beruflichen Qualifikation, des Berufsbildungsdiploms und der Spezialisierung.“

(2)  Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2) Ausbildung durch einjährige Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung, die den Zugang zur Universität und zu den Hochschulen für Kunst, Musik und Tanz ermöglicht, für jene, die im Besitz eines Berufsbildungsdiploms sind;“

(3)  Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen)

1. Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, fördert die Autonome Provinz Bozen Maßnahmen und Dienste zur Validierung und Zertifizierung von Kompetenzen, welche die Personen im Laufe ihres Lebens in einem formellen, nicht formellen oder informellen Kontext erworben haben.

2. Die Landesregierung legt die Kriterien, die Fristen und weitere Einzelheiten zu den Diensten und Verfahren zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen fest.

3. Validiert und zertifiziert werden können Kompetenzen im Sinne von strukturierten Gesamtheiten von Kenntnissen und Fertigkeiten; als Bezugsrahmen gelten die Qualifikationen im Landesverzeichnis laut Absatz 7.

4. Die Bewertung der zu validierenden und zu zertifizierenden Kompetenzen erfolgt anhand der vorgelegten Unterlagen und eventuell durch Prüfungen, die Interessierte ablegen können.

5. Die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen stellen Validierungs- und Zertifizierungsnachweise aus, die öffentliche Urkunden sind, die die Mindestanforderungen, welche die Landesregierung im Einklang mit Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, festgelegt hat, erfüllen.

6. Die Personen, die die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den anfallenden Kosten.

7. Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, führt das Land das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen ein und legt die Kriterien, Fristen und weitere Einzelheiten zur Errichtung, Implementierung und Aktualisierung des Verzeichnisses fest.

8. Die Landesregierung sorgt außerdem für die schrittweise Vereinheitlichung der bereits auf Landesebene bestehenden Verzeichnisse und für die Abgleichung mit staatlichen Datenbanken.“

II. ABSCHNITT
VEREINFACHUNGEN

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)

(1)  Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 8/bis (Transparente Verwaltung)

1. Für die Bezirksgemeinschaften gelten, sofern vereinbar, die auf die Gemeinden angewandten Bestimmungen über die Pflichten der öffentlichen Verwaltung im Bereich Öffentlichkeit, Transparenz und Verbreitung von Informationen.

2. Die Bestimmung laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, wird nur auf die Mitglieder des Bezirksausschusses angewandt.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels werden mit Hilfe der nach den geltenden Bestimmungen verfügbaren Human-, Finanz- und technischen Ressourcen umgesetzt, ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des öffentlichen Haushalts.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1)  Nach Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/ter. Zum Monitoring und zur Weiterentwicklung der Kriterien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung laut Absatz 1/bis hat das Land Zugriff auf die Daten über Leistungsbezieher und Leistungen der öffentlichen Körperschaften, welche für die Verwaltung der jeweiligen Leistungen genannte Kriterien verwenden.”

(2)  In Artikel 2/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Bereich der Bildungsförderung verliert der Erklärer hingegen, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf den Teil der Vergünstigung, den er aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert.“

(3)  Nach Artikel 2/bis Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) einen Antrag auf Studienbeihilfe handelt.“

(4)  In Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird die Zahl „5.164,00“ durch die Zahl „500,00“ ersetzt.

(5)  In Artikel 6 Absätze 15 und 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird die Zahl „20.000,00“ durch die Zahl „40.000,00“ ersetzt.

(6)  Nach Artikel 6 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„25. Für die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen, die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Einrichtungen, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, gelten unmittelbar die von der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und von der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge.“

(7)  Im Abschnitt IV des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird nach Artikel 23 folgender Artikel eingefügt:

„Art. 23/bis (Kontrollen zum Besitz der Voraussetzungen)

1. Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren und der Minimierung des Aufwandes zu Lasten der Wirtschaftstreibenden sowie auch um Rechtstreitigkeiten entgegenzuwirken, können die öffentlichen Auftraggeber die Überprüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, welche nach Bewertung der Angebote durchzuführen ist, auf den Zuschlagsempfänger beschränken. In diesem Falle gilt die Teilnahme an den Verfahren als Erklärung zum Besitz der von der staatlichen Gesetzgebung vorgegebenen und in der Ausschreibungsbekanntmachung näher ausgeführten und eventuell vervollständigten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen.

2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfungen werden von den öffentlichen Auftraggebern mittels Rückgriff auf die in entsprechenden, von öffentlichen Behörden verwalteten Datenbanken verfügbaren Informationen vorgenommen; bezüglich aller anderen Voraussetzungen muss der Zuschlagsempfänger die geforderte Dokumentation vorlegen.

3. Sollten die öffentlichen Auftraggeber sich der in Absatz 1 vorgesehenen Befugnis bedienen, wird keine Stichprobenkontrolle vorgenommen.

4. Unbeschadet dessen, dass der Besitz der Voraussetzungen ab dem Tag der Angebotsangabe vorliegen muss, fordern die öffentlichen Auftraggeber, falls nötig, den Zuschlagsempfänger dazu auf, die geforderten Bescheinigungen und Dokumente innerhalb eines Termins von nicht mehr als zehn Tagen inhaltlich zu vervollständigen und zu erläutern. Falls der Nachweis nicht erbracht werden kann oder falls die Erläuterungen die erforderlichen Voraussetzungen nicht zu bestätigen vermögen, schließen die Vergabestellen den obengenannten Bieter aus, nehmen den Einbehalt der Kaution vor und erstatten Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde. Falls erforderlich, geht der öffentliche Auftraggeber dazu über, die neue Schwelle für das übertrieben niedrige Angebot zu bestimmen und folglich deren eventuelle erneute Anwendung vorzunehmen.“

(8)  In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „vierten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.

III. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN UND FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 5 (Aufhebung)

(1)  Der 3. Abschnitt 1. Titel des Landesgesetzes vom 14. März 2008, Nr. 2, ist aufgehoben.

Art. 6 (Finanzbestimmung)

(1)  Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 2014 mit sich.

(2)  Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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