(1) Neben unbefristeten Stellen können auch befristete Stellen ausgeschrieben werden. Die Wettbewerbsrangordnungen für befristete Stellen können anlässlich der Besetzung von unbefristeten Stellen genutzt werden.
(2) Die Rangordnungen der Wettbewerbs- oder Auswahlverfahren im Allgemeinen sind zwei Jahre gültig, sofern die Ausschreibung nichts anderes festlegt, höchstens aber drei Jahre ab ihrer Veröffentlichung nach den jeweils vorgesehenen Modalitäten. In diesem Zeitraum können die für geeignet befundenen Bewerber und Bewerberinnen, unter Beachtung der Rangordnungen und der Bestimmungen über den ethnischen Proporz, befristet mit Eignung oder unbefristet eingestellt werden. Die Landesverwaltung ist jedenfalls befugt, neue Wettbewerbs- und Auswahlverfahren auszuschreiben, sofern der spezifische Sachbereich dies erfordert oder die Notwendigkeit besteht, über qualifiziertere Bewerber und Bewerberinnen zu verfügen.
(3) Sofern in der entsprechenden Ausschreibung oder Auswahlmaßnahme vorgesehen, kann die Rangordnung der Geeigneten auch für die Besetzung anderer Berufsbilder derselben Funktionsebene mit gleichen formalen Voraussetzungen sowie ähnlichen Aufgaben und Ausbildungsanforderungen verwendet werden.
(4) Werden befristete Stellen für einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten von außen besetzt, erfolgt die Aufnahme normalerweise in folgender Reihenfolge:
- nach Überprüfung, ob geeignete Anträge auf Wiederaufnahme in den Dienst gemäß Artikel 38 vorliegen,
- unter Beachtung der Wettbewerbsrangordnungen für dieselbe Organisationseinheit und dasselbe Berufsbild,
- unter Beachtung der Wettbewerbsrangordnungen für dasselbe Berufsbild,
- unter Beachtung der Rangordnungen, die ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden.
(5) Die Bestimmungen laut Absatz 4 Buchstaben b) und c) gelten unbeschadet der in Absatz 2 enthaltenen Regelung. Gehen aus dem obgenannten Verfahren keine geeigneten Bewerber und Bewerberinnen hervor, so können, nach Ermessen, die Rangordnungen für Berufsbilder mit gleichen Voraussetzungen oder für benachbarte Gebiete verwendet werden; es kann außerdem auf die eingegangenen Bewerbungen oder auf Anzeigen in den Medien oder im Internet zurückgegriffen werden. Ist es erforderlich, eine Stelle für weniger als fünf Monate zu besetzen, so erfolgt die entsprechende Aufnahme unter Beachtung der Rangordnungen, die ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden, und, nach Erschöpfung derselben, wie oben beschrieben.
(6) Die aufgrund der Wettbewerbsrangordnung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer erfolgte Besetzung oder Annahme einer befristeten Stelle zieht die Beibehaltung der Eignung für die unbefristete Aufnahme nach sich, und zwar für die Dauer der Einstufung im entsprechenden Berufsbild und zwei Jahre danach. Dies gilt nicht bei freiwilligem Dienstaustritt.
(7) Der Verzicht auf ein mindestens fünfmonatiges Arbeitsverhältnis, das unter Berücksichtigung der Wettbewerbsrangordnung angeboten wird, hat die Streichung aus der Rangordnung und den Verlust der Eignung für die Aufnahme zur Folge.
(8) Der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge mit befristet aufgenommenen Geeigneten erfolgt in der Reihenfolge der Rangordnung des jeweiligen Wettbewerbs oder nachfolgender, ergänzender Wettbewerbe. Die Verwaltung kann dem Personal, das im selben Berufsbild bereits Dienst leistet, die Verschiebung der unbefristeten Aufnahme gewähren ohne die Rechte der in der Rangordnung des Wettbewerbs- oder Auswahlverfahrens nächstgereihten Bewerber oder Bewerberinnen zu berühren.
(9) Die Stellen, welche in anderen als den für die ausgeschriebene Stelle vorgesehenen Stellenplänen bzw. Abteilungen frei sind, aber demselben Berufsbild angehören, können in der Reihenfolge derselben Wettbewerbsrangordnung besetzt werden.
(10) Die Ablehnung einer unbefristeten Stelle für das ausgeschriebene Berufsbild, die unter Berücksichtigung der Wettbewerbsrangordnung angeboten wird, hat die Streichung aus der Rangordnung und den Verlust der Eignung für die Aufnahme zur Folge.
(11) In der Wettbewerbsausschreibung kann die Aufnahme von geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei Bedarf kann die Verwaltung, abweichend von der Ausschreibung, auch die überzähligen Geeigneten aufnehmen.
(12) Das Personal, welches aufgrund früher geltender Zugangsvoraussetzungen mit befristetem Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde, kann am ersten Wettbewerb teilnehmen, der nach Inkrafttreten der neuen Zugangsvoraussetzungen für das entsprechende Berufsbild ausgeschrieben wird. Bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen bleibt dieses Personal bis zum Ablauf des Auftrags im Dienst.
(13) Über die Handlungen der Prüfungskommission wird bei jeder Sitzung ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten oder von der Präsidentin und, sofern ernannt, vom Sekretär oder von der Sekretärin der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll, welches das Endresultat des Wettbewerbsverfahrens beinhaltet, ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Sekretär oder von der Sekretärin zu unterzeichnen.
(14) Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches zu einem Wettbewerbsverfahren eingeladen wird und ohne triftigen Grund nicht daran teilnimmt oder den Wettbewerb nicht besteht, bleibt bis zum Ablauf des Auftrags im Dienst, es sei denn, es wird ihm unter Einhaltung der Frist von 30 Tagen gekündigt, da Geeignete ansonsten nicht beschäftigt werden können. In Ermangelung von Geeigneten kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des zuständigen Direktors oder der zuständigen Direktorin erneuert oder verlängert werden.