(1) Wer einen Befähigungsnachweis zum Anbau, zur Verarbeitung und zum Verkauf von Heilpflanzen besitzt, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften erworben wurde, oder einen vergleichbaren Nachweis, der von in- oder ausländischen Einrichtungen ausgestellt und von der Landesabteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie vom Bereich Italienische Berufsbildung anerkannt wurde, muss für die Sammeltätigkeit laut Artikel 4 einen spezifischen verpflichtenden Ausbildungskurs besuchen und eine Eignungsprüfung ablegen.
(2) Der Ausbildungskurs laut Absatz 1 wird vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und mit dem Bereich Italienische Berufsbildung veranstaltet. Er hat eine Mindestdauer von 10 Stunden und muss folgende Unterrichtsfächer umfassen:
(3) Die Eignungsprüfung laut Absatz 1 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die behandelten Bereiche und wird am Ende der Ausbildung vor einer Kommission abgelegt. Zur mündlichen Prüfung werden nur Personen zugelassen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Die Kommission wird vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau "Laimburg" oder vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau in italienischer Sprache ernannt, und besteht aus den Lehrpersonen, die den Kurs gehalten haben. 4)