(1) Die Hinterlegung der Teilungspläne bei den Gemeinden laut Artikel 93 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird durch ein für die Gemeinden telematisch zugängliches Informationssystem ersetzt, in welchem die Katasterämter die Teilungspläne speichern. Die Hinterlegungspflicht laut Absatz 5 ist hinfällig, sobald die Gemeinden effektiv telematischen Zugang zu den Teilungsplänen haben. Den genauen Zeitpunkt legt der Landeshauptmann mit Dekret fest, das im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.