1. Als vergütbarer Betrag laut Artikel 34, Absatz 4, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gilt der Höchstbetrag von 50,00 € pro Rechnung bzw. Honorarnote.
2. Die Rückvergütung von 50,00 € erfolgt unabhängig, ob der Betreute im öffentlichen Gesundheitsdienst eine Kostenbeteiligung entrichten hätte müssen.
3. Dieser Betrag wird für die Fachrichtungen mit direktem Zugang, mit Ausnahme der Fachrichtung „Zahnheilkunde, einmalig je Fachrichtung, Kalenderjahr und Person vergütet.