(1) Artikel 12 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis. Mit Ausnahme der unter Absatz 1 Buchstaben a), i) und k) aufgelisteten Eingriffe sowie der Ansuchen um Erneuerung der Landschaftsschutzermächtigung muss ein obligatorisches Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission eingeholt werden.“
(2) Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang muss der Rekurs entschieden werden.“
(3) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.