In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

Beschluss Nr. 1389 vom 05.05.2003
Kriterien für die Teilzeitarbeit des Kindergartenpersonals

Anlage
 

Artikel 1

Begriffsbestimmung
1.  Im Sinne dieser Kriterien gilt als Teilzeitarbeit für das Kindergartenpersonal:

a) ein Dienstverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 % der Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten, in horizontaler und vertikaler Form;

b) Dienstverhältnis in alternierender Form in zwei halbjährlichen vertikalen Zeitabschnitten in Vollzeit mit einer Arbeitsleistung in Vollzeit in der 1. Hälfte des Schuljahres;

c) Dienstverhältnis in alternierender Form für die Dauer von 2 Schuljahren mit einer Arbeitsleistung in Vollzeit im 1. Schuljahr;

d) ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von 75 % der Vollzeitbediensteten.
 

Artikel 2

Teilzeitstellen
1. Die Umwandlung von Vollzeitstellen in Teilzeitstellen zu 50 % laut Art. 1, Buchstabe a) für Bedienstete mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann nach folgenden Kriterien erfolgen:

a) in Kindergärten mit einer Abteilung: die Stelle als Kindergärtnerin oder als Kindergartenassistentin.

b) in Kindergärten mit zwei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und eine Stelle als Kindergartenassistentin;

c) in Kindergärten mit drei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Kindergartenassistentin;

d) in Kindergärten mit vier Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Kindergartenassistentin;

e) in Kindergärten mit fünf Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und drei Stellen als Kindergartenassistentin oder umgekehrt;

f) in Kindergärten mit sechs Abteilungen und mehr: drei Stellen als Kindergärtnerin und drei Stellen als Kindergartenassistentin.

2. In Kindergärten, in denen die Anzahl der Assistentinnen nicht der Anzahl der Abteilungen entspricht, wird mit der Direktorin/dem Direktor eine Teilzeitform vereinbart, die den Bedürfnissen des Kindergartens entspricht.
 

Artikel 3

Koppelung von Teilzeitstellen
1. Die Direktorinnen/Direktoren veranlassen das in verschiedenen Kindergärten eingesetzte Teilzeitpersonal zur Koppelung der Stellen, um die Vergabe von Vollzeitstellen zu fördern.
 

Artikel 4

Einreichung der Gesuche und Gewährung der Teilzeitarbeit
1. Kindergärtnerinnen bzw. Assistentinnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die Teilzeitarbeit beanspruchen möchten, müssen das entsprechende Ansuchen (beiliegendes Gesuchsmuster ausfüllen) über die zuständige Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal innerhalb 30. Mai vor Beginn des Schuljahres stellen.
2. Überschreitet die Anzahl der Gesuche die Stellen gemäß Art. 2, wird aufgrund der Bewertungskriterien der Anlage von den einzelnen Direktionen für jeden Kindergarten eine eigene Rangordnung erstellt.
3. Die Teilzeitarbeit kann während des Schuljahres nur in dringenden und begründeten Fällen auf Antrag des Personals abgeändert werden.
4. Die Mitwirkung in den Kollegialorganen, der Besuch von Ausbildungs- und Fortbildungskursen, die Planung und die Gruppenarbeit werden so organisiert, dass der Charakter der Teilzeitarbeit respektiert wird.
5. Die Gewährung der Teilzeitarbeit zu 75 % ist möglich:

a) in Kindergärten, in denen ein gemeinsames pädagogisches Konzept zwischen den Abteilungen besteht und Formen der Öffnung und Zusammenarbeit regulär praktiziert werden;

b) in Kindergärten, in denen Abteilungen mit verlängertem Stundenplan errichtet sind;
c) zugunsten der von der Unterweisungstätigkeit befreiten Leiterinnen;
d) zugunsten der Inspektorinnen/Inspektoren und Direktorinnen/Direktoren im Rahmen der für die Führungskräfte des Landes vorgesehenen Grenzen.
6. Anträge um Teilzeitarbeit während des Schuljahres können in Ausnahmefällen angenommen werden, sofern das Kontingent der Stellen gemäß Art. 2 nicht schon ausgeschöpft ist.
 

Artikel 5

Dauer der Teilzeitarbeit
1. Die Teilzeitarbeit gilt für die Dauer des Schuljahres und ist alljährlich zu beantragen (Aus-nahme siehe Art. 1, Absatz 1, Buchstabe c).
 
 

Artikel 6

Von der Teilzeitarbeit ausgeschlossene Personalkategorien
1. Folgende Personalkategorien sind von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen:

a)  die Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren und Kindergartendirektorinnen/Kin-dergartendirektoren, vorbehaltlich der Regelung laut Artikel 4, Absatz 5, Buchst. d);

b) der ständige Ersatz in den Kindergartendirektionen (Springerinnen), vorbehaltlich der Regelung laut Artikel, 7, Absatz 4 und 5;

c) die von der Unterweisungstätigkeit befreiten Leiterinnen, vorbehaltlich der Regelung laut Artikel 4, Absatz 5, Buchstabe c).

 

Artikel 7

Einteilung der Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit bei horizontaler und vertikaler Teilzeitarbeit wird wie folgt verteilt:
a) für Kindergärtnerinnen (50 %):

22 Stunden wöchentlich;

b) für Kindergartenassistentinnen (50 %)

20 Stunden wöchentlich.

2. Die Teilzeit zu 75 % wird verteilt:
a) für Kindergärtnerinnen:
27 Stunden wöchentlich;
b) für Kindergartenassistentinnen:
28 Stunden wöchentlich.
3. Alternierende Teilzeiten: Arbeitszeit in Vollzeit, Bezahlung für 19 Stunden wöchentlich.
4. Die Teilzeitarbeit in alternierender Form wird in einem halbjährlichen Zeitabschnitt in Vollzeit vergeben und zwar von September bis Jänner.
Der frei werdende Zeitabschnitt wird mit einem Vollzeitersatzauftrag besetzt.
5. Kindergärtnerinnen und Assistentinnen mit unbefristetem Arbeitsvertrag können die Um-wandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit zu 50 % der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Schuljahren beantragen und die in diesem Biennium vorgesehene Arbeitsleistung in einem einzigen Schuljahr erbringen. Die Besoldung im Ausmaß von 50 % wird für beide Schuljahre gewährt, die in jeder Hinsicht anerkannt werden. Das Personal erbringt die oben angegebene Arbeitsleistung im ersten Schuljahr des Bienniums. Die in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme kann in einem Zeitraum von fünf Jahren nur einmal beantragt werden.
Die frei werdenden Zeitabschnitte werden mit Vollzeitersatzaufträgen besetzt.
 

Artikel 8

Auswirkungen der Teilzeitarbeit
1. Die Teilzeitbediensteten können nicht zur Leistung von bezahlten Überstunden ermächtigt und verpflichtet werden.
2. Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.
3. Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingt keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.
Bei den alternierenden Teilzeitformen können während der Arbeitszeit in Vollzeit keine unbezahlten Sonderurlaube gewährt werden.
4. Die Teilzeitarbeit wird im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entlohnt: die Kindergärtnerinnen erhalten aufgrund der notwendigen Kopräsenz und der damit zusammenhängenden Mehrarbeit bei Teilzeit zu 50 % eine Vergütung von 22/38 Stunden bzw. die Kindergartenassistentinnen eine Vergütung von 20/38 Stunden bei horizontaler und vertikaler Arbeitszeit.
5. Die wirtschaftliche Behandlung der Teilzeitarbeit (75 %) wird für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen mit 28/38 Stunden entgolten.
 

Artikel 9

Besetzung der Teilzeitstellen durch die Neuaufnahme von Personal
1. Die nicht durch im Dienst stehendes Personal besetzten Teilzeitstellen können mit Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis besetzt werden.
2. In Abteilungen mit verlängerter Unterweisungstätigkeit kann die Stelle der Kindergärtnerin und/oder der Kindergartenassistentin mit einem Dienstverhältnis zu 75 % besetzt werden, wenn die Kindergärtnerin und/oder die Kindergartenassistentin des Kindergartens um ein Dienstverhältnis zu 75 % im Sinne von Artikel 4, Absatz 5, Buchstabe b) angesucht hat.
 

Artikel 10

Teilzeitarbeit, vorläufige Zuweisungen (nur Tausch des Dienstsitzes) und Versetzungen
1. Wer eine Versetzung erhalten hat, kann am neuen Dienstsitz nur dann die Teilzeit gewährt bekommen, wenn noch Teilzeitstellen frei sind (Einreichtermin für die Versetzungsgesuche: 30.04. vor Beginn des Schuljahres).
2 Der Antrag um provisorische Zuweisung kann nur in Form des Tausches des Dienstsitzes erfolgen. (Einreichtermin für die Gesuche um provisorische Zuweisung: 30.04. vor Beginn des Schuljahres).
3. Wer die Versetzung auf Antrag erhalten hat, kann nicht die provisorische Zuweisung (Tausch des Dienstsitzes) in Anspruch nehmen (siehe Versetzungskriterien).
4. Die Zuteilung der Stellen erfolgt in folgender Reihenfolge:
a) Versetzungen von Amts wegen;
b) Versetzungsanträge;
c) Anträge um provisorische Zuweisung (nur Tausch des Dienstsitzes);
d) Teilzeitanträge.
5. Der Tausch des Dienstsitzes für ein Schuljahr mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit am getauschten Sitz ist nicht möglich.
 

Artikel 11

Ansuchen und Gewährung des reduzierten Wartestandes
1. Die Anträge um reduzierten Wartestand gemäß Art. 45, Abs. 7, des BÜKV vom 01.08.2002 sind möglichst innerhalb 30. Mai vor Beginn des Schuljahres über die jeweils zuständige Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal zu richten.
2. Anträge um reduzierten Wartestand während des Schuljahres werden angenommen.
 

Artikel 12

Tausch der wöchentlichen Arbeitszeit in teilzeit
1. Der Tausch der wöchentlichen Arbeitszeit in Teilzeit ist nur in begründeten Fällen mit dem Einverständnis der Leiterin und der/des Kindergartendirektorin/Kindergartendirektors möglich.
 

Artikel 13

Überprüfung des negativen Gutachtens für das Ansuchen um Teilzeitarbeit oder um reduzierten Wartestand
1. Falls von seiten der/des zuständigen Direktorin/Direktors für das Ansuchen um Teilzeit ein negatives Gutachten abgegeben wird, hat die Bedienstete die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzubringen, die dem Direktor des Amtes für Kindergartenpersonal übermittelt wird, der den/die Kindergarteninspektor/in und einen Gewerkschaftsvertreter nach Wahl der Bediensteten einberuft, um die Begründung des negativen Gutachtens zu überprüfen.
 
Anlage
 
Bewertungskriterien für die Erstellung der Rangordnung gemäß Art. 4
Für die Erstellung der in diesen Kriterien vorgesehenen Rangordnung werden auf Antrag folgende Punkte vergeben:
 
a) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte
b) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte
c) für die Betreuung pflegebedürftiger Personen, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurden, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten a) und b): 5 Punkte
d) bei nachgewiesenem schlechten Gesundheitszustand oder Invalidität des Bediensteten, die eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich machen:  6 Punkte
e) für die Annäherung an die Familie: 2 Punkte
f) für Bedienstete ab dem 40. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren: 2 Punkte
g) für Bedienstete ab den 50. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 25 Jahren: 4 Punkte
Bei Punktegleichheit entscheidet das höhere Dienstalter.
 

TEILZEIT

Gesuch für das Kindergartenpersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

 
An das
AMT FÜR KINDERGARTENPERSONAL
Rittnerstraße, 13
39100 - BOZEN
 
eingereicht über die Kindergartendirektion
__________________________________ ___________________, am ______________
(Ort) (Datum)
 
BETRIFFT: Ansuchen um Teilzeitarbeit
 
Die unterfertigte Kindergärtnerin * / Kindergartenassistentin * _______________________________________________
geb. am ___________________,
Planstelleninhaberin des Kindergartens ________________________________ Rechtssitz)mit _____ Abteilungen,
zugewiesen der Kindergartendirektion ________________________________
 

b e a n t r a g t

für das Schuljahr 2003/2004
 

eine Teilzeitarbeit zu 50%

O vertikal 1. Hälfte Woche ** O horizontal vormittags **
O vertikal 2. Hälfte Woche ** O horizontal nachmittags **
O eine Teilzeitarbeit in einem vertikalen halbjährlichen
Abschnitt zu 100 % im 1. Halbjahr **
O eine Teilzeitarbeit für die Dauer von 2 Schuljahren mit einer-
Arbeitsleistung in Vollzeit  im 1. Schuljahr **
 

eine Teilzeitarbeit zu 75% O gemeinsames pädagogisches Konzept **

O Abteilung mit verlängertem Stundenplan **

O freigestellte Leiterin **
am Landeskindergarten ___________________________ (Rechtssitz) gemeinsam mit __________________________
(Vor- und Zuname)
am Landeskindergarten ___________________________ gemeinsam mit __________________________
(Vor- und Zuname)
 

Anzahl der Kinder

Vor- und Zuname geboren am

_________________________________________________ ____________________________

 

_________________________________________________ ____________________________

 

_________________________________________________ ____________________________

 

_________________________________________________ ____________________________

 

_________________________________________________ ____________________________

 
 
Unterfertigte teilt mit, daß sie  a) um Versetzung  O ja ** O nein **

____________________________

(Unterschrift)

Gesehen und befürwortet:
Der/die zuständige Kindergartendirektor/in

____________________________

(Unterschrift)

 

P.S Das Ansuchen um Teilzeitarbeit ist innerhalb 30. Mai über die zuständige Kindergartendirektion an das Amt für Kindergartenpersonal einzureichen.

 
*Nichtzutreffendes Berufsbild streichen
**Zutreffendes ankreuzen
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