In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

Beschluss Nr. 442 vom 21.02.2000
Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen Mann und Frau - Landesgesetz Nr. 4 vom 10. August 1989

Anlage

GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDESBEIRATES FÜR CHANCENGLEICHHEIT

 

Art. 1

ANWENDUNGSBEREICH

1. Die Geschäftsordnung regelt die Funktionsfähigkeit des Landesbeirates zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen Frau und Mann, der mit dem Landesgesetz Nr. 4 vom 10.08.1989 "Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit" in geltender Fassung eingesetzt wurde. Er wird in der Folge lediglich mit Beirat bezeichnet.
 

Art. 2

ZIELSETZUNGEN

1. Der Beirat erarbeitet im Rahmen der EU–Richtlinien, der verfassungsrechtlichen Vorschriften, der einschlägigen staatlichen und regionalen Bestimmungen sowie der Landesgesetzgebung Vorschläge zum Abbau der bestehenden Hindernisse für eine Gleichstellung der Frau in der Politik, in der Wirtschaft, in der Arbeitswelt sowie in allen anderen  gesellschaftlichen Bereichen.
2. Insbesondere werden Vorschläge für Gesetzes– und Verwaltungsmaßnahmen erarbeitet und Initiativen durchgeführt, die der Vorgabe des Frauenförderungsgebotes Rechnung tragen.
 

Art. 3

WAHL DER PRÄSIDENTIN UND IHRER STELLVERTRETERIN

1. Bei der ersten Sitzung des Beirates werden die Präsidentin und die Vizepräsidentin aus den Reihen der Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.
2. Präsidentin und Vizepräsidentin gehören verschiedenen Sprachgruppen an.
 

Art. 4

AUFGABEN DER PRÄSIDENTIN

1. Die Präsidentin vertritt den Beirat nach außen und pflegt die Beziehungen zu den Vereinen, Körperschaften und Institutionen.
2. Sie beruft die Sitzungen ein, legt unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Mitglieder die Tagesordnung fest, führt den Vorsitz in den Sitzungen, koordiniert die Arbeiten des Beirates und verfolgt außerdem die Abwicklung der geplanten Tätigkeiten im Beirat.
3. Sie informiert den Beirat, falls Mitglieder und Ersatzmitglieder an mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldig abwesend waren.
4. In ihrer Abwesenheit nimmt ihr Ersatzmitglied als einfaches Mitglied an den Sitzungen teil.
 

Art. 5

AUFGABEN DER VIZEPRÄSIDENTIN

1. Falls die Präsidentin abwesend oder verhindert ist, werden diese Aufgaben von der Vizepräsidentin wahrgenommen. Die Präsidentin informiert die Vizepräsidentin kontinuierlich über die jeweils abzuwickelnden Tätigkeiten.
 

Art. 6

DELEGIERUNG

1. Die Präsidentin und Vizepräsidentin sind ermächtigt bei dringenden und unaufschiebaren Ereignissen gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Diese müssen dann dem Beirat bei der nächsten Sitzung mitgeteilt werden.
 

Art. 7

SEKRETARIAT DES BEIRATES

Das Frauenbüro fungiert als Sekretariat des Beirates und unterstüzt ihn bei der Durchführung seiner Tätigkeit.
 

Art. 8

EINBERUFUNG DER SITZUNGEN

1. Der Beirat wird von der Präsidentin einberufen und tritt zu ordentlichen, außerordentlichen und Dringlichkeitssitzungen zusammen.
2. Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Beirates wird zehn Tage vor der Sitzung die schriftliche Einladung, in der Termin, Ort und Tagesordnung bekanntgegeben werden, übermittelt.
Das effektive Mitglied verständigt im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung ihr Ersatzmitglied. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, musses dies dem Sekretariat termingerecht mitteilen. In der Präsenzliste werden die Abwesenheiten als entschuldigt bzw. nicht entschuldigt eingetragen.
3. Die außerordentliche Sitzung kann einberufen werden, wenn Fragen erörtert werden, die eine besondere Behandlung erfordern. Die Einberufung der außerordentlichen Sitzung erfolgt nach Ermessen der Präsidentin oder auf Antrag von wenigstens 1/3 der effektiven Mitglieder. Im letzten Fall muß die Sitzung innerhalb von 10 Tagen ab Antrag erfolgen. Im entsprechenden Antrag müssen die Punkte angeführt werden, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.
4. Die Dringlichkeitssitzung kann einberufen werden, wenn Angelegenheiten erörtert werden, deren Behandlung nicht auf die ordentliche oder außerordentliche Sitzung verschoben werden kann. Die Einberufung kann auch mündlich, telefonisch oder auf eine andere geeignete Weise erfolgen, ohne dass hierfür bestimmte Fristen einzuhalten sind.
 

Art. 9

TAGESORDNUNG

1. Das Sekretariat des Beirates erstellt gemäß den von der Präsidentin erteilten Richtlinien die Tagesordnung der Sitzungen.
2. Die Arbeitsunterlagen, Aufzeichnungen, Anmerkungen und Promemorien, die zum Verständnis und zur Bewertung der jeweiligen Angelegenheit notwendig sind, werden vom Sekretariat in der Regel spätestens fünf Tage vor Beginn der Sitzung an die Mitglieder des Beirates versandt.
3. Im Falle einer Dringlichkeitssitzung wird die Tagesordnung bei der Eröffnung der Sitzung mitgeteilt.
 

Art. 10

VERLAUF DER SITZUNGEN

1. Die Präsidentin leitet die Arbeiten des Beirates. Sie gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen und Beschlussfassungen. Sie kann eine Sitzung vertagen oder aufheben.
2. Die Präsidentin stellt zu Beginn einer jeden Sitzung die Beschlußfähigkeit fest.
3. Die Tagesordnungspunkte werden nach ihrer Reihenfolge behandelt. Die Präsidentin kann jedoch dringende Punkte vorziehen.
4. Jedes Mitglied kann die Vertagung der Behandlung eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes beantragen, sofern es dies entsprechend begründet und der Antrag vom Beirat angenommen wird.
5. Die Anträge und Tagesordnungspunkte, deren Behandlung vertagt wurden, werden von Amts wegen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
 

Art. 11

ABSTIMMUNGEN

1. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder notwendig.
2. Die Entscheidungen des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
3. Die außerordentliche Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Beirates ist für folgende Entscheidungen vorgesehen:
a) Genehmigung der Geschäftsordnung des Beirates, deren Abänderung und Ergänzung;
b) Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsprogrammes;
c) Vorschläge für die Wahl der Gleichstellungsrätin.
4. Die Abstimmungen des Beirates erfolgen durch Handaufhebung, soweit die Abstimmungen nicht Personen betreffen oder mindestens 1/3 der Anwesenden eine geheime Abstimmung fordern.
5. Bezüglich der Unvereinbarkeiten gelten die Bestimmungen des Art. 30 des Landesgesetzes Nr. 17 vom 22. Oktober 1993 (Ordnung der Kollegialorgane des Landes, die im Anhang angeführt sind).
 

Art. 12

PROTOKOLLIERUNG

1. Die Schriftführerin fasst die Beschluss- und Sitzungsprotokolle ab. In den Protokollen werden Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der Vorsitzenden sowie der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die inhaltlichen Schwerpunkte der Besprechung, die Abstimmungsergebnisse, Enthaltungen und die abgegebenen Erklärungen angeführt.Es handelt sich dabei um ein Ergebnis-protokoll
2. Die Sitzungsprotokolle werden von der Präsidentin und von der Schriftführerin unterzeichnet und bedürfen keiner weiteren Genehmigung.
3. Richtigstellungen oder Ergänzungen werden im nächsten Protokoll festgehalten, sofern sie dem Sekretariat schriftlich übermittelt werden.
4. Die Protokolle werden den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern ausgehändigt und in die entsprechende Sammlung aufgenommen.
5. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Anwesend sein können MitarbeiterInnen des zuständigen Amtes. Für die Behandlung von bestimmten Anliegen kann die Präsidentin außenstehende Personen einladen.
6. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat der Landesbeirat die Möglichkeit, öffentliche Beiratssitzungen zu organisieren, um seine Tätigkeit vorzustellen.
 

Art. 13

ARBEITSGRUPPEN

1. Um eine effiziente Durchführung der Tätigkeiten des Beirates zu gewährleisten, werden fünf permanente und autonome Arbeitsgruppen zu folgenden Themenbereichen eingerichtet:
a) Frau und Recht
b) Frau und Bildung/Kultur
c) Frau und Soziales
d) Frau und Arbeit/Wirtschaft
e) Frau und Öffentlichkeitsarbeit
Die Themenbereiche können vom jeweiligen Beirat den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
2. Innerhalb einer jeden Arbeitsgruppe wird eine Koordinatorin ernannt, welche für die Erstellung des Kurzberichtes einer jeden Sitzung sorgt und die Präsenzliste führt. Die Koordinatorin muß ein effektives Mitglied des Beirates sein.
3. In den Arbeitsgruppen können auch die Ersatzmitglieder des Beirates als eigenständige Mitglieder mitarbeiten.
4. Allen Mitgliedern der Arbeitsgruppen steht die Vergütung im Sinne der geltenden Landesbestimmungen zu.
5. Am Ende eines jeden Jahres legen die Arbeitsgruppen dem Beirat und dem zuständigen Amt einen spezifischen Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten vor.
 

Art. 14

FACHLICHE BERATUNG

1. Der Landesbeirat kann sich externer Beratung bedienen. Diese muss aber im jährlichen Tätigkeitsprogramm vorgesehen sein.
2. Für die Auswahl der externen MitarbeiterInnen kann der Beirat dem zuständigen Amt Namen von ExpertenInnen vorschlagen, wobei das Kriterium des kulturellen Pluralismus in Südtirol zu berücksichtigen ist.
 

Art. 15

TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN

1. Die Präsidentin oder die Vizepräsidentin kann dem zuständigen Amt bei Beachtung des Rotationsprinzipes vorschlagen, dass ein bis zwei Mitglieder des Landesbeirates an nationalen und inter-nationalen Treffen, an Weiterbildungskursen, Tagungen, u.s.w. zu Themen der Chancengleichheit teilnehmen. Die jeweils Teilnehmende legt darüber dem Beirat einen Kurzbericht vor.
2. Bei Veranstaltungen und Initiativen, die eine besondere Wichtigkeit im Sinne von Art. 2 der Geschäftsordnung aufweisen, kann der Beirat einvernehmlich mit dem Amt einmal im Jahr die begründete Teilnahme des gesamten Beirates dem/r zuständigen Landesrat/rätin vorschlagen.
3. Für obgenannte Tätigkeit finden die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Außendienstvergütung des Landespersonals Anwendung.
 

Art. 16

TÄTIGKEITSPROGRAMM

1. Der Beirat erstellt im Rahmen der jährlich dem Haushaltskapitel für Chancengleichheit vorgesehenen Mittel ein Tätigkeitsprogramm und zum abgelaufenen Jahr einen Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten.
 

Art. 17

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane des Landes laut Artikel 30, 31, 32, 33 und 34 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung angewandt.
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