(1) Der wöchentliche Unterrichtsstundenplan umfasst an den Mittel- und Oberschulen 20 Stunden. Falls die Lehrstuhlverpflichtung unter dem wöchentlichen Unterrichtsstundenplan liegt, werden die restlichen Stunden für die Übernahme von Reststunden in Parallelklassen, die nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendet werden, für Stützkurse, Sonderkurse und für gelegentliche Supplenzen verwendet. Dabei muss unter Berücksichtigung der vordringlichen Diensterfordernisse und der Abdeckung der Supplenzen eine gerechte Aufteilung unter dem Personal erfolgen. Lehrpersonen, die bis zu zehn Unterrichtstage abwesend sind, werden vom Lehrpersonal der Schule ersetzt.
(2) Das Stundenkontingent, das sich aus der Differenz zwischen der Lehrstuhlverpflichtung und der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 20 Stunden ergibt, wird verwendet:
- im Ausmaß von nicht weniger als 50% für zusätzliche Unterrichtstätigkeiten, auch individualisierende, für Stützkurse, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler/innen oder Klassen oder für Neigungs- und Leistungsgruppen, für die Beaufsichtigung der Schüler/innen während des Ausspeisungsdienstes in der Mittel und Oberschule, für pädagogisch-didaktische Bibliotheksarbeit an den Schulen sowie für informations-technische und multimediale Dienste der Lehrpersonen mit einer spezifischen Ausbildung,
- für den verbleibenden Prozentsatz an Stunden teils für die Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes für gelegentliche Supplenzen teils für die Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen.
Die Stunden laut Buchstabe a) und b) bilden zwei entsprechende Jahresgesamtkontingente, die der Schule zur Verfügung stehen. Sie werden aufgrund von Flexibilitätskriterien, die vom Lehrerkollegium für die Umsetzung der im Schulprogramm enthaltenen Ziele festgelegt werden, verwendet.
(3) Die Bereitschaftsstunden für gelegentliche Supplenzen werden am Beginn des Schuljahres geplant und in den ein- oder mehrwöchigen Stundenplan der Lehrperson eingetragen.
(4) Dem Lehrpersonal mit einer wöchentlichen Lehrstuhlverpflichtung von nicht weniger als 20 Stunden werden die zusätzlichen Leistungen für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen als Überstunden vergütet. Diese werden dem der Schule zugeteilten Kontingent entnommen und dürfen das Höchstausmaß von zehn Jahresstunden je Lehrperson nicht überschreiten.
(5) Der Unterrichtsstundenplan laut Absatz 1 umfasst den kurrikularen Unterricht, individualisierende Unterrichtsmaßnahmen, Nachhilfe, Vertiefung des Lernstoffes für einzelne Schüler/innen oder Klassen oder für Neigungs- oder Leistungsgruppen. Dieser Stundenplan ist auf die Umsetzung der geltenden Lehrpläne des Landes im Sinne des Artikels 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, und auf die Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule ausgerichtet.
(6) Von den Lehrern/innen kann die Leistung von bis zu zwei zusätzlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden für gelegentliche Supplenzen sowie, auf entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums, für Nachholkurse, Stützkurse auch für einzelne Schüler/innen, Sonderkurse sowie für Sonderprojekte verlangt werden. Mit Zustimmung der Betroffenen kann der Unterrichtsstundenplan um weitere zwei Wochenstunden erhöht werden. Alle vier Wochenstunden können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit den Betroffenen auch für den kurrikularen Unterricht in Parallelklassen zugewiesen werden, falls diese Unterrichtsstunden nicht für die Bildung von Lehrstühlen verwendbar sind.
(6 bis) Der Einsatz des Personals im Rahmen der Aufholmaßnahmen im Sinne des Gesetzes Nr. 1 vom 11.01.2007, des Ministerialdekrets Nr. 80 vom 03.10.2007 und der Ministerialverordnung Nr. 92 vom 05.11.2007 erfolgt mit Zustimmung der Betroffenen, wenn die Tätigkeiten außerhalb der durch den Schulkalender festgelegten Unterrichtstage durchgeführt werden.2)
(7) Die Unterrichtstätigkeiten laut Absatz 6 können im Einvernehmen mit dem/der Betroffenen auch in anderen Schulen zur Durchführung besonderer Unterrichtsprojekte geleistet werden, um das Bildungsangebot zu verbessern.
(8) Für die Religionslehrer/innen der Mittel- und Oberschulen gelten die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen.
(9) Die Unterrichtsstunden, die über den im Absatz 1 erwähnten Unterrichtsstunden liegen, werden als Überstunden gemäß der entsprechenden Tabelle laut Anlage 2 vergütet.