(1) Die Arbeitszeit des Lehrpersonals aller Schulstufen der Provinz Bozen gliedert sich in:
(2) Im Rahmen der von diesem Vertrag vorgesehenen Bestimmungen werden die Modalitäten für die Abwicklung der wöchentlichen Unterrichtszeit, in Ausübung der organisatorischen Autonomie, von den Schulen festgelegt. Unter dem Aspekt der wirksameren Nutzung der vorhandenen Ressourcen kann auch ein mehrwöchiger Stundenplan erstellt werden, wobei die Abweichung in der Regel bis zu vier Wochenstunden betragen kann. Aufrecht bleiben die Anzahl der vom Schulkalender vorgesehenen jährlichen Unterrichtstage bzw. die jährliche Gesamtunterrichtsstundenanzahl sowie die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten der Lehrer/innen auf nicht weniger als fünf Wochentage. Die genannten Modalitäten für die Abwicklung der Arbeitszeit müssen jedenfalls den Schuldienst und die damit zusammenhängenden Aufgaben garantieren, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind. Dabei ist der Rahmen der gesamten Jahresverpflichtung der Lehrer/innen zu beachten.