(1) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die zweite Sprache wird mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wie folgt erhöht:
(2) Die Zulage laut Absatz 1 wird mit Wirkung ab 1. Juli 2002 wie folgt erhöht: