(1) Den Lehrpersonen der Grundschule sowie dem Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen und dem gleichgestellten Personal, mit Doktorat und mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag, wird auf Antrag zusätzlich zur zustehenden Landeszulage die Differenz der Landeszulage der Anfangsposition für das Lehrpersonal der Mittelschulen und der Anfangsposition des Lehrpersonals der Grundschulen mit Wirkung vom 1. September 2002 ausbezahlt. Die neue dienstrechtliche und besoldungsmäßige Einstufung des Lehrpersonals der Grundschule mit Doktorat wird unter Beachtung der im entsprechenden GSKV enthaltenen Grundsätze in einem eigenen LKV geregelt. Die in diesem Absatz vorgesehene Erhöhung der Landeszulage ist mit den anderen Erhöhungen der Landeszulage, die in den geltenden LKV vorgesehen sind, häufbar.