(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2008 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 13205 des Landeshaushaltes 2008 gedeckt, die für die Maßnahmen des durch Absatz 1 Buchstabe a) aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.
(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.