(1) Die provisorischen Ermächtigungen zum Beginn der Arbeiten und zur Inbetriebnahme der Anlagen gemäß Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, sind in Konzessionen umgewandelt. Die Konzessionsdauer entspricht der Dauer der provisorischen Ermächtigung. Die Konzessionswassermengen sind gemäß Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer angepasst. Die Erneuerung dieser Konzessionen erfolgt gemäß Artikel 16.31)