In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 09/06/2016

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 91)
Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. März 1977, Nr. 11.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die Verwaltungsstrafen, die von Landesgesetzen oder -verordnungen oder von Vorschriften des Staates oder der Region, die im Sinne der Artikel 105 und 106 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670Anwendung finden, vorgesehen sind, werden nach der in den folgenden Artikeln angegebenen Ordnung verhängt.

Art. 2 (Solidarität)  

(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Sache, die zum Begehen der Übertretung benützt worden ist oder für diesen Zweck bestimmt war, oder an seiner/ihrer Stelle der Fruchtnießer/die Fruchtnießerin oder, wenn es sich um eine unbewegliche Sache handelt, der Inhaber/die Inhaberin eines persönlichen Nutzungsrechts, ist solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Bezahlung des von diesem/dieser geschuldeten Betrags verpflichtet, wenn er/sie nicht beweist, dass die Benützung der Sache gegen seinen/ihren Willen erfolgt ist.

(2) Wird die Übertretung von einer Person begangen, die zwar zurechnungsfähig ist, aber der Amtsgewalt, der Leitung oder der Aufsicht einer anderen Person unterworfen ist, so ist die Person, welche die Amtsgewalt ausübt oder der die Leitung oder die Aufsicht übertragen ist, solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Zahlung des geschuldeten Betrags verpflichtet, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Handlung nicht verhindern konnte.

(3) Wenn die Übertretung vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin oder einem/einer Bediensteten einer juristischen Person oder einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder auch eines Unternehmers/einer Unternehmerin bei der Ausübung seiner/ihrer Funktionen oder Obliegenheiten begangen worden ist, so ist die juristische Person, die Körperschaft oder der Unternehmer/die Unternehmerin solidarisch mit dem Urheber/der Urheberin der Übertretung zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet.

(4) In den Fällen laut den Absätzen 1, 2 und 3 hat derjenige/diejenige, der/die bezahlt hat, gegenüber dem Urheber/der Urheberin der Übertretung für den gesamten Betrag ein Recht auf Rückgriff, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 7 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in das Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326.2)

2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 3 (Ermittlung der Übertretungen)

(1) Die Übertretungen der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften, die die Anwendung einer Verwaltungsstrafe mit sich bringen, werden von jenem Personal ermittelt, das eigens dazu beauftragt ist, dafür zu sorgen, daß die einzelnen Bestimmungen eingehalten werden.

(1/bis) Die Kontrolltätigkeit erfolgt grundsätzlich in Anwesenheit des Eigentümers, des Besitzers oder des Betreibers einer Sache oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters. Bei Abwesenheit oder Verweigerung wird die Kontrolle auch ohne Beisein der zuständigen Person durchgeführt.3)

(2)4)

(3) Die beauftragten Beamten können im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, und nach dem darin vorgesehenen Verfahren Ermittlungen anstellen und Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen.5)

(4) Bei den Ermittlungen durch Analyse von Proben ist Artikel 15 des erwähnten Staatsgesetzes zu beachten.5)

3)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11.
4)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
5)
Die Absätze 3 und 4 wurden angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 4 (Vorhaltung der Übertretungen)   delibera sentenza

(1) Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Übertretungen müssen, sofern es möglich ist, unverzüglich sowohl dem Übertreter als auch der Person, die zur Zahlung des aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrages solidarisch verpflichtet oder irgendwie der Anwendung der vorgesehenen Strafe unterworfen ist, vorgehalten werden.

(2) Wenn die persönliche Vorhaltung gegenüber allen oder einigen der im vorhergehenden Absatz angeführten Personen nicht erfolgt ist, so sind die wesentlichen Angaben über die Übertretung den in Italien ansässigen Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach der Feststellung zuzustellen, und jenen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, innerhalb von 360 Tagen.6)

(2/bis) Werden die die Übertretung betreffenden Akten der Verwaltung mit Maßnahme der Gerichtsbehörde übermittelt, so laufen die im vorhergehenden Absatz angegebenen Fristen ab Erhalt der Maßnahme.7)

(3) Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist.

(4) Die Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung erfolgt durch den Ermittlungsbeamten selbst oder durch das Amt der Verwaltung, das aufgrund der einzelnen Gesetzesbestimmungen zuständig ist: Dieses bedient sich eines Gerichtsvollziehers, eines amtlichen Boten des Landes oder der Gemeinde oder auch der Post.

(5) Wenn die Übertretung von einem Jugendlichen unter 14 Jahren begangen worden ist, ist die entsprechende Vorhaltung jener Person zu machen, welche die Amtsgewalt innehat oder der die Leitung oder Aufsicht über den Jugendlichen übertragen ist.

(5/bis)8)

(6) Eine Abschrift des Protokolls über die Feststellung der Übertretung - mit dem gegebenenfalls erforderlichen Nachweis über die Vorhaltung oder Zustellung - muß dem sachzuständigen Amt der Verwaltung übermittelt werden.9)

(7) Sind der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder das Domizil der Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, unbekannt, ist die Zustellung nicht obligatorisch, und es besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Frist die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß vorzunehmen.9)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 259 vom 07.06.2003 - Anwendung der Verwaltungsstrafen - Vorhaltung ist nicht mit der Mitteilung der Verfahrenseröffnung gleichzusetzen
6)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.
7)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.
8)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 41 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
9)
Die Absätze 6 und 7 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 4/bis (Verwaltungsübertretungen die keine irreversiblen Schäden bewirken) 10)  delibera sentenza

(1)Mit Verordnung werden die Verwaltungsübertretungen festgelegt, die keine irreversiblen Schäden bewirken.

(2) In den Fällen laut Absatz 1 hält die Aufsichtsbehörde im Erhebungsprotokoll die vorgefundenen Übertretungen fest, erteilt Anweisungen zur Einhaltung der verletzten Vorschriften und legt auch die Frist für die Einhaltung fest; die Festlegung der besagten Frist hat unter angemessener Berücksichtigung der spezifischen technischen Gegebenheiten zu erfolgen.

(3) Nur wenn der Übertreter die erteilten Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, verhängt das zuständige Organ die vorgesehene Strafe.

(4) Sollte der Übertreter in den fünf Jahren nach der Ermittlung laut Absatz 2 dieselbe Vorschrift verletzen, verhängt das zuständige Organ unmittelbar die Strafe, sei es jene infolge der zuletzt festgestellten Verletzung, sei es jene infolge der vorhergehenden, welche mit der Einhaltung der erteilten Anweisungen endete.

(5) Die Möglichkeit laut Absatz 4 wird im Übertretungsprotokoll angeführt. 11)12)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 - Buchhalterische und Verwaltungshaftung im öffentlichen Dienst –Zuständigkeit des Staates – Unzulässigkeit von Ausnahmen auf Landesebene – Zulage für geschäftsführende Führungskräfte
10)
Siehe auch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
11)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1. Letzterer Artikel wurde später aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, mit Wiederaufleben des Art. 4/bis, so wie er von Art. 21 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, eingefügt wurde.
12)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19 die Verfassungbeschwerde des Art. 8 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 7. Männer 1977, Nr. 9 den Art. 4/bis ersetzt hatte, für erledigt erklärt.

Art. 5  

(1) Bei der Festsetzung der Geldbuße, die von einschlägigen Rechtsvorschriften innerhalb einer Mindest- und einer Höchstgrenze festgelegt ist, soweit bei der Verhängung von im Ermessen liegenden Nebenstrafen, sind die Schwere der Übertretung und die vom Urheber zur Beseitigung oder Minderung der Folgen der Übertretung ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die für die Verhängung der Geldbuße zuständige Verwaltungsbehörde kann in Härtefällen, auf Antrag des Betroffenen, verfügen, daß die Strafe in drei bis dreißig monatlichen Raten gezahlt werden kann; die Raten dürfen nicht weniger als 30.000 Lire betragen. Die Schuld kann jederzeit mittels einmaliger Zahlung getilgt werden. Ist die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Frist auch nur für eine einzige Rate erfolglos verstrichen, muß der Betroffene den restlichen Betrag der Strafe in einmaliger Zahlung entrichten.

(3) Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegt derjenige, der mit einer Handlung oder Unterlassung verschiedene Bestimmungen, die Verwaltungsstrafen vorsehen, oder mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, der für die schwerere Übertretung vorgesehenen Strafe, unter Erhöhung bis um das Dreifache.13)

13)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 6  delibera sentenza

(1) Innerhalb von 60 Tagen nach unmittelbarer Vorhaltung oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, nach Zustellung der wesentlichen Angaben über die Übertretung, ist die Zahlung eines Betrages in herabgesetztem Ausmaße zulässig; der Betrag, der ein Drittel des Höchstbetrages der für die begangene Übertretung vorgesehenen Strafe oder, falls günstiger, das Doppelte des Mindestbetrages der gesetzlich vorgesehenen Strafe, sofern ein solcher angegeben ist, beträgt, ist, zuzüglich der Verfahrenskosten, an den Schatzmeister des Landes oder zu Händen des ermittelnden Beamten, falls dieser dazu ermächtigt ist, zu zahlen. Die Zahlung der Strafe in herabgesetztem Ausmaß hat befreiende Wirkung für alle Verpflichteten.

(2) Ist die Geldbuße in festem Ausmaß bestimmt, ist die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß unzulässig. Ist die Zahlung dennoch erfolgt, so wird die Eintreibung der Differenz des geschuldeten Betrages laut Artikel 7 vorgenommen.14)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 149 del 23.05.1997 - Oblazione di violazioni amministrative sanzionate nel solo massimo edittale
14)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 7 (Bußgeldbescheid)

(1) Ist die Zahlung gemäß vorhergehendem Artikel nicht erfolgt oder unzulässig, setzt der Direktor der Abteilung oder der Organisationseinheit des Landes, gemäß Anhang A bzw. B des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, entsprechend den den jeweils untergeordneten Ämtern zugeteilten Sachbereichen, wenn er die Ermittlungen für stichhaltig hält, mit begründeter Maßnahme den für die Übertretung geschuldeten Betrag fest, und zwar innerhalb des vom Gesetz oder von Verordnungen festgelegten Mindest- und Höchstbetrags; er fordert die Betroffenen auf, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheides, den Betrag zuzüglich der Verfahrenskosten dem Schatzmeister des Landes zu zahlen. Von der Zahlung muß das Schatzamt innerhalb des 30. Tages die Behörde, die die Maßnahme erlassen hat, benachrichtigen. Innerhalb von 30 Tagen nach Verfall der Frist für die freiwillige Zahlung der Geldbuße oder nach Zustellung der Ermittlung der Übertretung können die Betroffenen verlangen, angehört zu werden, oder bei der für die Verhängung der Strafe zuständigen Behörde Verteidigungsschriften einbringen. In den Sachgebieten, die den vom Land direkt verwalteten Gesundheitsdiensten zugeordnet sind, ist der Verantwortliche des jeweiligen Dienstes zuständig. Was die Sachbereiche angeht, in denen die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse vom Land anderer Körperschaften oder Anstalten übertragen wurde, ist der jeweilige gesetzliche Vertreter zuständig; in jedem anderen Fall von Zuständigkeit des Landes ist der Landeshauptmann zuständig.

(1/bis) Falls nicht von einer Rechtsvorschrift anders vorgesehen, muss der Bußgeldbescheid den Betroffenen innerhalb 180 Tagen ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Verfall der hierfür vorgesehenen Fristen, zugestellt werden. Die Anhörung muss innerhalb von 45 Tagen ab dem Antrag auf Anhörung festgesetzt werden. Für jene Fälle, in denen für die Ausstellung des Bußgeldbescheides in der Ermittlungsphase weitere Ermittlungen, Gutachten oder andere Dokumente dringend notwendig sind, kann die Frist bis zur Beschaffung dieser Unterlagen, höchstens aber für 90 Tage, aufgeschoben werden. Der Aufschub ist zu begründen und mitzuteilen. Die Verpflichtung, den aufgrund der Übertretung geschuldeten Betrag zu bezahlen, erlischt für die Person, der die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist. 15)16)

(1/ter) Für jene Verfahren für die Anwendung von Verwaltungsstrafen, die eine besondere Komplexität in der Ermittlungsphase aufweisen, kann mit Verordnung eine längere Frist von bis höchstens 1 Jahr für die Zustellung des Bußgeldbescheides festgelegt werden. Unbeschadet bleiben die längeren vom Gesetz vorgesehenen Fristen. 17)18)

(2) Hält die zuständige Behörde die Ermittlung für nicht stichhaltig, verfügt sie mit begründeter Maßnahme, die der Behörde, die das Protokoll verfaßt hat, und den Betroffenen vollinhaltlich mitzuteilen ist, die Archivierung der Akten.

(3) Mit dem Bußgeldbescheid ist - mit Auflage, die Verwahrungskosten zu zahlen - die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, die mit derselben Maßnahme nicht eingezogen werden, anzuordnen. Die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände ist ebenfalls mit der Archivierungsverfügung anzuordnen, sofern die Einziehung nicht obligatorisch ist.

(4) Hat der Betroffene seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Zahlungsfrist 60 Tage.

(5) Der Bußgeldbescheid ist Vollstreckungstitel. Die Verfügung mit welcher die Einziehung ausgesprochen wird, ist jedoch erst vollstreckbar, nachdem die Frist für die Erhebung des Widerspruchs abgelaufen ist; falls Widerspruch erhoben wurde, wird sie vollstreckbar, nachdem das Urteil, mit dem der Widerspruch abgewiesen wurde, rechtskräftig geworden ist, oder nachdem der Beschluß, mit dem der Widerspruch für unzulässig erklärt oder die angefochtene Maßnahme bestätigt wurde, unanfechtbar geworden ist, oder nachdem der Rekurs gegen dieselbe für unzulässig erklärt worden ist.19)

15)
Art. 7 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
16)
Siehe auch Art. 3 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
17)
Art. 7 Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
18)
Sieh auch Art. 3 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
19)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 8 (Einsprüche)  delibera sentenza

(1) Der Einspruch gegen die verwaltungsbehördliche Beschlagnahme ist im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, bei der im vorhergehenden Artikel Absatz 1 angegebenen Behörde einzubringen.

(2) Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und gegen die Verfügung, die nur die Einziehung anordnet, ist bei der Behörde und innerhalb der Frist sowie der Vorgangsweise, die die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, einzubringen.

(3) Bezüglich der Beschlagnahme ist Artikel 19 anzuwenden.20)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 328 vom 11.11.1998 - Übertretung von wasserpolizeilichen Vorschriften - Einspruch gegen Bußgeldbescheide - ordentliches Gericht
20)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 9 (Verjährung)

(1) Das Recht auf Einhebung der Beträge, die für die in diesem Gesetz vorgesehenen Übertretungen geschuldet sind, verjährt innerhalb von 5 Jahren nach dem Tag, an dem die Übertretung begangen worden ist.

Art. 10 (Zwangsvollstreckung)  

(1) Unbeschadet der in den Artikeln 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen wird nach Ablauf der für die Bezahlung festgesetzten Frist zur Eintreibung der geschuldeten Beträge auf Verlangen der Verwaltung die Zwangsvollstreckung gemäß den Bestimmungen des mit gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, genehmigten vereinheitlichten Textes über die Zwangseintreibung der Vermögenseinnahmen des Staates und der anderen öffentlichen Körperschaften vorgenommen.21)

(2) Bei verspäteter Zahlung wird der geschuldete Betrag um einen prozentuellen Anteil erhöht, der dem doppelten gesetzlichen Zinssatz entspricht, und zwar ab dem Tag, an dem die Strafe eingefordert werden kann, bis zu jenem, an dem die Steuerrolle dem Eintreibungskonzessionär übermittelt wird. Diese Erhöhung absorbiert eventuelle Zinsen, die in den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.22)

21)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
22)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 11 (Andere Verwaltungsstrafen)

(1) Sofern nicht anders vorgesehen, werden die Übertretungen von Gesetzen oder Verordnungen, welche die Anwendung von Verwaltungsstrafen mit sich bringen, die keine Geldstrafen sind, gemäß den Artikeln 3 und 4 ermittelt und vorgehalten.

(2) Die entsprechenden Strafen werden je nach Zuständigkeit von den in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Behörden verhängt. Gegen die Maßnahme derselben kann innerhalb von 45 Tagen ab Zustellung Aufsichtsbeschwerde beim Landesausschuß eingebracht werden. 23) 24)

(3) Die Maßnahmen des Landesausschusses sind unverzüglich vollstreckbar. Gegen sie ist Rekurs an die zuständige Verwaltungsgerichtsbehörde zulässig.

23)
Art. 11 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.
24)
Siehe auch Art. 3 des L.G. vom 14. März 2016, Nr. 4.

II. TITEL
Sonderbestimmungen

Art. 12 (Behörde, bei welcher das Protokoll einzureichen ist)

(1) In den Sachgebieten, für die das Land zuständig ist, und in den anderen Fällen, in denen dem Land Verwaltungsbefugnisse übertragen sind, werden die Protokolle über die Feststellung von Übertretungen bei den für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Landesämtern oder direkt bei den im Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Behörden eingereicht.25)

25)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 13 (Sachzusammenhang mit einer Straftat)

(1) Im Falle von Sachzusammenhang einer Übertretung, die keine Straftat darstellt, mit einer Straftat, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden.26)

26)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 18. August 1983, Nr. 31.

Art. 13/bis (Feststellung der Übertretungen auf dem Gebiet der Abgaben)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 22 des Autonomiestatutes, wird die Feststellung der Übertretungen der Bestimmungen auf dem Gebiet der Abgaben, für welche das Land Steuerhoheit besitzt, Bediensteten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt, welche vom Landeshauptmann beauftragt werden, übertragen.

(2) Im Rahmen des Dienstes, für den sie bestimmt sind, und nach den ihnen zugeteilten Aufgaben und Befugnissen nehmen die Bediensteten gemäß Absatz 1 im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Steuerpolizei wahr.

(3) Den Bediensteten im Sinne der Absätze 1 und 2 wird von der Landesverwaltung ein Erkennungsausweis ausgestellt, in dem der Rang und die Aufgaben angegeben sind.27)

27)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 14 (Erhöhung der Geldbußen)

(1) Die Geldbußen, die von Gesetzen oder Verordnungen des Landes oder von gemäß Artikel 106 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, anwendbaren Gesetzen der Region vorgesehen sind, werden, bei Aufrundung auf die nächst höhere Euro-Einheit, alle fünf Jahre mit Bezug auf die im 5-Jahres-Zeitraum vom Nationalinstitut für Statistik ermittelte Steigerung der Lebenshaltungskosten für Arbeiter- und Angestelltenfamilien erhöht, sofern diese Steigerung die Marke von 15 Prozent überschreitet.28)

(2) Unter Anwendung der Bestimmungen laut Absatz 1 setzt der Landeshauptmann mit einem im Amtsblatt der Region zu veröffentlichendem Dekret die von der geltenden Landes- und Regionalgesetzgebung vorgesehenen Geldbußen neu fest. Die neuen Grenzen der Geldbußen finden auf jene Übertretungen Anwendung, die ab dem 15. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region des entsprechenden Dekretes des Landeshauptmanns begangen werden.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungen finden auf jene Geldbußen, deren Höhe nicht unmittelbar mit Gesetz, sondern anderweitig festgesetzt ist, keine Anwendung.28)

28)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und später wieder eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19; Absatz 5/bis wurde später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 14/bis29)

29)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 29. Oktober 1991, Nr. 30, und später aufgehoben durch Art. 47 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

III. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 15 (Außer Kraft gesetzte Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen von Landesgesetzen sind außer Kraft gesetzt:

  1. Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1972, Nr. 12, in geltender Fassung, betreffend die "Bestimmungen über das Sammeln von Pilzen auf Flächen, die einer Verfügungsbeschränkung zu hydrogeologischen Zwecken unterliegen",
  2. Artikel 9 und 10 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1972, Nr. 13, betreffend die "Bestimmungen über den Schutz der Alpenflora",
  3. Artikel 12 vierter Absatz des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung, betreffend die "Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und die Verwendung der Energie für die öffentliche Stromversorgung,
  4. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 7, betreffend "Abänderungen und Ergänzungen zum Gesetz vom 9. Oktober 1967, Nr. 950 , hinsichtlich Strafbestimmungen bei Übertretung der forstpolizeilichen Maßnahmen",
  5. Artikel 33, erster bis neunter Absatz des Landesgesetzes vom 4. Juni 1973, Nr. 12, betreffend "Maßnahmen gegen die Verseuchung der Luft im Freien und in geschlossenen Gebäuden und Räumen, die als Arbeitsstätten dienen",
  6. Artikel 1 erster bis achter Absatz des Landesgesetzes vom 13. August 1973, Nr. 27, betreffend "Vorschriften zum Schutz der Fauna",
  7. Artikel 22 zweiter bis sechster Absatz des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, betreffend "Vorschriften zum Schutz des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle",
  8. Artikel 22 dritter bis achter Absatz des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, betreffend "Bestimmungen zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung und zur Regelung der Abwasserbeseitigung",
  9. Artikel 33 zweiter bis siebter Absatz des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, betreffend die "Regelung der Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst",
  10. Artikel 10 dritter bis achter Absatz, des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 29, betreffend "Vorschriften zum Schutz der Wasserbecken",
  11. Artikel 27 erster und zweiter Absatz, und Artikel 28 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, betreffend die "Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung",
  12. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 24. Juni 1976, Nr. 23, betreffend "Bestimmungen über den Verkehr mit Motorfahrzeugen in hydrogeologisch und/oder landschaftlich geschützten Gebieten",
  13. Artikel 14 dritter bis siebter Absatz, des Landesgesetzes vom 12. August 1976, Nr. 32, betreffend die "Bestimmungen über Steinbrüche bzw. Gruben und Torfstiche".

Art. 16 (Anwendungsbereich und Inkrafttreten)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Übertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind, nicht anwendbar; davon ausgenommen sind jene, die sich auf die Zustellung der Verwaltungsakte beziehen.

Dieses Gesetz tritt am 30. Tage nach seiner Kundmachung in Kraft. Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActiona) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 20. November 1968, Nr. 67
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 14. August 1963, Nr. 11
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 29. April 1975, Nr. 22 —
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 26. Mai 1976, Nr. 18 —
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 24. März 1977, Nr. 11
ActionActione) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 14. Juni 1978, Nr. 10
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 30. Juni 1983, Nr. 20 —
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 9. August 1988, Nr. 27
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 27. Oktober 1988, Nr. 41
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 26 
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 15
ActionActionj) Landesgesetz vom 22. Mai 1996, Nr. 12
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Juni 2001, Nr. 31
ActionActionl) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. März 2004, Nr. 8
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003 
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionz) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertragvom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 1989, Nr. 26
ActionActionc) Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6 
ActionActiond) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Juni 1994, Nr. 20
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. Juli 2006, Nr. 34
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Oktober 2010 , Nr. 39
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 , Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. April 2013, Nr. 10
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13
ActionActionl) Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Nr. 9
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis