(1) Die in Artikel 9 vorgesehene Rekurse fallen in die unabdingbare Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Bozen.
(2) Findet der Präsident des Verwaltungsgerichtes Bozen, daß die Entscheidung über die gemäß Artikel 92 des Statutes eingebrachten Rekurse für die, beim Regionalen Verwaltungsgericht Trient anhängigen Beschwerden von Bedeutung sein könnte, so übermittelt er eine Ausfertigung der Rekurse dem Sekretariat dieses Gerichtes.
(3) Das Regionale Verwaltungsgericht Trient setzt mit Beschluß das laufende Verfahren aus, wenn es die Entscheidung über den gemäß Artikel 92 eingebrachten Rekurs für den bei ihm anhängigen Rekurs als präjudiziell erachtet.
(4) Die Aussetzung des Verfahrens wird durch das Sekretariat des Verwaltungsgerichtes Bozen mitgeteilt, das dem Sekretariat des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient das Urteil übermittelt, mit dem es über den präjudiziellen Rekurs entscheidet.
(5) Die Entscheidung über den gemäß Artikel 92 eingebrachten Rekurs wird durch eingeschriebenen Brief den Parteien mitgeteilt, die sich in das ausgesetzte Verfahren eingelassen haben. Binnen sechs Monaten nach Empfangnahme der Mitteilung kann das Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034, in der geltenden Fassung wieder aufgenommen werden.