(1) Die Provinzen Trient und Bozen können sich im Zusammenhang mit den Erfordernissen, die aus den von ihnen im Sinne dieses Dekretes ausgeübten Befugnissen erwachsen, der technisch-wissenschaftlichen Dienste und Einrichtungen des Staates bedienen.
(2) Dem Staat werden die für die Provinzen bestrittenen Ausgaben vergütet. Die Höhe und die Art und Weise der Vergütungen werden nach Übereinkunft mit der betroffenen Provinz mit Dekret des Schatzministers im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister bestimmt.