(1) Die öffentlichen Schank- und Speisebetriebe im Gastgewerbe öffnen um 6.00 Uhr, schließen um 1.00 Uhr.
(2) Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr, schließen um 3.00 Uhr.
(3) Die Nachtlokale, als "Night Club" bezeichnet, öffnen um 22.00 Uhr, schließen um 5.00 Uhr.
(4) Die Gaststätten dürfen an folgenden Tagen bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben: Unsinniger Donnerstag, Faschingsdienstag, 14. und 15. August, 31. Dezember.2)