(1) Der vorliegende Vertrag betrifft die wirtschaftliche Behandlung des in Artikel 1 genannten Personals für den Zeitraum 1. Jänner 1997 - 31. Dezember 1998. Er bleibt auf jeden Fall solange in Kraft, bis er durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag über die wirtschaftliche Behandlung für den Zeitraum 1. Jänner 1999 - 31. Dezember 2000 ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Wirkungen des vorliegenden Vertrages kommen laut den jeweils angegebenen Fälligkeiten zur Anwendung. Die Erhöhung der Überstundenvergütung kommt hingegen ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zur Anwendung.