(1) Die Modalitäten über die Beanspruchung der bezahlten Freistellungen durch die Gewerkschaftsfunktionäre werden mit Beschluß der Landesregierung, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, bestimmt. Unter Beachtung der jährlichen Gesamtstundenzahl können sich die Freistellungen zu Gunsten einzelner Gewerkschaftsfunktionäre auch über das individuelle Stundenkontingent laut bereichsübergreifendem Vertrag häufen, wobei die dienstlichen Erfordernisse sowie jene der Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.