(1) Das Personal anderer öffentlicher Körperschaften, auch wenn sie nicht dem bereichsübergreifenden Vertrag angehören, das im Besitze der Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst ist, kann nach Abwicklung der Verfahren gemäß den Absätzen 4 und 5 des Artikels 16 des BÜKV vom 29.07.1999, auch auf bestimmte Zeit zum Land oder zu einer vom Land abhängigen Körperschaft wechseln, und zwar nach Bestehen einer Eignungsprüfung, die darauf abzielt, die berufliche Vorbereitung festzustellen, um das entsprechende oder verwandte Berufsbild und die entsprechende Funktionsebene sowie die wirtschaftliche Behandlung zu bestimmen. Dabei wird auch die bei der Eignungsprüfung nachgewiesene berufliche Erfahrung berücksichtigt.
(2) Das Personal, das den Bereichen des BÜKV angehört, findet zwecks rechtlicher und wirtschaftlicher Einstufung Absatz 6 von Artikel 16 des BÜKV 29.07.1999 Anwendung. Das Personal, das den Bereichen des BÜKV angehört, ist von der entsprechenden Eignungsprüfung befreit.
(3) Für die Besetzung von Vertrauensposten bei den Ressortdirektionen kann der obgenannte Wechsel auf bestimmte Zeit auch ohne die Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erfolgen.