(1) Die Telearbeit fußt grundsätzlich auf dem Erreichen des vereinbarten Ergebnisses; die Arbeitszeit ist, unbeschadet der Bestimmung des folgenden Absatzes, frei gestaltbar.
(2) Das Personal in Telearbeit muss täglich für mindestens zwei ununterbrochene Stunden am Arbeitsplatz erreichbar sein. Der Zeitraum ist mit dem Vorgesetzten in Hinblick auf die organisatorischen Erfordernisse zu vereinbaren. Sollte das Personal zur vereinbarten Zeit verhindert sein, muss der Vorgesetzte, mit Angabe der Gründe, sofort darüber unterrichtet werden.
(3) Bei Telearbeit muss durchschnittlich wenigstens 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit außerhalb des Amtes geleistet werden.
(4) Jeder Tag in Telarbeit gilt als regulärer Arbeitstag (bei Vollzeit: 7 Stunden und 36 Minuten).
(5) Die Telearbeit ist mit der Überstundenarbeit unvereinbar.