(1) Für Bedienstete mit Teilzeitarbeitsverhältnis ist die Leistung von bezahlten Überstunden nicht zulässig.
(2) Die Dauer der Arbeit in Teilzeit wird zur Gänze als Dienstalter angerechnet.
(3) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Bei den Formen eines alternierenden Teilzeitarbeitsverhältnisses werden während der Arbeitszeit in Vollzeit alle Abwesenheiten, mit Ausnahme des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes, hinsichtlich Dauer und der wirtschaftlichen Behandlung doppelt berechnet.
(4) Die Entlohnung der wöchentlichen vertikalen und horizontalen Teilzeitarbeit zu 50 Prozent der Vollzeitarbeit entspricht 21/38steln für die Kindergärtnerinnen und 20/38steln für die pädagogischen Mitarbeiterinnen. Für die alternierende Teilzeitarbeit in zwei vertikalen semestralen Zeitabschnitten und des Bienniums entspricht die Entlohnung 19/38steln für Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen.
(5) Die Entlohnung der Teilzeitarbeit zu 75 Prozent entspricht 28/38teln für Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen.