(1) Das Teilzeitarbeitsverhältnis erneuert sich stillschweigend von Kindergartenjahr zu Kinder-gartenjahr falls innerhalb 31. März keine Kündigung von Seiten des Personals oder der Verwaltung erfolgt, soweit Teilzeitstellen verfügbar sind, wobei gegebenenfalls im Sinne von Artikel 13, Absatz 2, die erstellte Rangordnung zu beachten ist. Im Falle der Kündigung erfolgt ab Beginn des neuen Kindergartenjahres der Wechsel zur Vollzeitarbeit.