(1) In jedem Sanitätsbetrieb ist ein Komitee zur Förderung der Chancengleicheit zwischen Mann und Frau errichtet, das zusätzlich zu den im Artikel 34 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 vorgesehenen Zwecke, das Studium und die Ausbildung im Bereich der Verwaltung der menschlichen Ressourcen zum Ziel hat - mit der Absicht eine Aufwertung der allgemeinen, generationsbedingten und kulturellen Differenzen zu erreichen.
(2) Die Beteiligung der Mitglieder der Komitees zur Förderung der Chancengleichheit an Kursen über die Chancengleichheit oder an Kursen die vom Komitee zur Förderung der Chancengleichheit organisiert werden, ist als obligatorische Weiterbildung zu betrachten.
(3) Die Beteiligung an Sitzungen des Landeskomitees zur Förderung der Chancengleichheit des Gesundheitswesens ist als aktiver Dienst zu betrachten. Es wird soweit zustehend, die Außendienstzulage und die Spesenrückerstattung entrichtet.
(4) Die Komitees, denen ein Betriebsvertreter vorsteht, setzen sich aus dem, von einer jeden in höherem Maße repräsentativen Gewerkschaftsorganisation ernannten Mitglied und einer geraden Anzahl von Funktionären in Vertretung der Betriebe zusammen.
(5) Bei dezentralen Verhandlungen auf Betriebsebene, auch unter Berücksichtigung der Vorschläge der Komitees zur Förderung der Chancengleichheit, werden Maßnahmen vereinbart um effektive Chancengleichheit bei der Arbeit und der beruflichen Entwicklung zu unterstützen, welche auch die Position der Arbeiterinnen im Kreis der Familie berücksichtigen, mit besondere Bezugnahme auf:
- a) Zugang und Modalitäten der Durchführung von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Fachspezialisierungskursen;
- b) Flexibilität der Arbeitszeiten im Verhältnis zu jenen der Sozialdienste;
- c) Erreichung eines effektiven Gleichgewichts bei der Besetzung von funktionalen Positionen bei gleichen Fachvoraussetzungen, das auch bei der Übertragung von Kompetenzen oder qualifizierten Funktionen zu berücksichtigen ist, im Rahmen der Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, eine fortwährende Erteilung von besonders aufgesplitterten Aufgaben und Aufgaben ohne jede Entfaltungsmöglichkeit an die Bediensteten in ihrer Gesamtheit zu überwinden.
(6) Die Auswirkungen der Initiativen, die gemäß Absatz 5 von den Betrieben ergriffen worden sind, werden im Jahresbericht des Landeskomitees für die Förderung der Chancengleichheit des Gesundheitswesens bewertet.
(7) Zu den Kompetenzen des im vorliegenden Artikel genannten Komitees zählt auch die Förderung von Initiativen zur Durchführung der Richtlinien der Europäischen Union betreffend die Wahrung der gleichen Würde der Personen am Arbeitsplatz und insbesondere die Beseitigung von Verhaltensweisen, die die persönliche Freiheit des einzelnen beeinträchtigen und stören und die Entwicklung korrekter Umgangsformen hemmen.