(1) Die Gewerkschaftsdelegation für die bereichsübergreifenden Verhandlungen setzt sich zusammen aus der in den einzelnen Bereichen laut Absatz 2 repräsentativen Gewerkschaftsvertretung. Zu Beginn der Kollektivvertragsverhandlungen vereinbaren die Vertragspartner die zahlenmäßige Zusammensetzung der Delegationen.
(2) Zum Zwecke der Teilnahme an den bereichsübergreifenden Verhandlungen gelten jene Gewerkschaftsorganisationen, auch wenn zusammengeschlossen, als repräsentativ, deren Mitgliederanteil in wenigstens einem Verhandlungsbereich mindestens zehn Prozent oder in wenigstens zwei Verhandlungsbereichen jeweils mindestens fünf Prozent des Personals beträgt.
(3) Die Repräsentativität der Gewerkschaften wird von der Verhandlungsdelegation der öffentlichen Verwaltungen unter Bezugnahme auf die Gewerkschaftsmitglieder festgestellt, welche die Verwaltung zum 30. November des vorhergehenden Jahres bevollmächtigt haben, den Gewerkschaftsbeitrag einzubehalten, und bleibt für das gesamte darauffolgende Jahr unverändert.
(4) Der Gewerkschaftsdelegation gehören jedenfalls ein Vertreter jedes Gewerkschaftsbundes an, der mindestens fünftausend eingeschriebene Gewerkschaftsmitglieder unter den Beschäftigten in der Provinz Bozen hat, es sei denn, der jeweilige Bund sei bereits aufgrund obiger Absätze vertreten.