(1) Der normative Teil dieses Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2005 - 31. Dezember 2008. Der normative Teil dieses Vertrages gilt ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monats wirksam und bleibt auf jeden Fall solange in Kraft bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird.
(2) Der wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages betrifft die Zeiträume (wirtschaftliches Biennium) 1. Jänner 2005 - 31. Dezember 2006 und 1. Jänner 2007 – 31. Dezember 2008. Die erworbene wirtschaftliche Behandlung bleibt auf jeden Fall solange in Kraft, bis sie durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen gelten ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.
(3) Die Gewerkschaften verpflichten sich, die Vorschläge zur Vertragserneuerung drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer vorzulegen. Die Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen wird die Verhandlungen zeitgerecht und mit konstruktivem Geist aufnehmen. In der Zeitspanne von drei Monaten vor Ablauf des Vertrages bis zu einem Monat nach dem Ablauf desselben, verpflichten sich die Gewerkschaften, keinerlei Streiks oder andere Kampfmaßnahmen zur Vertragserneuerung auszurufen. Falls innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vertrages keinerlei Einigung über die Vertragserneuerung erzielt wird, sind die Vertragspartner frei, Initiativen zur Unterstützung ihrer Forderungen zu ergreifen.
(4) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders geregelt, kommt auf das in Artikel 1 genannte Personal der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 vom 12. Februar 2008 zur Anwendung. Folgende Artikel werden nicht angewandt: 26, 36, 71 - 87. Auf das ärztliche Personal werden auch die Bestimmungen künftiger bereichsübergreifender Kollektivverträge in Bereichen angewandt, welche im Kollektivvertrag für das ärztliche Personal nicht geregelt sind, außer die einschlägigen bereichsübergreifend repräsentativen Gewerkschaften legen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des entsprechenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages im Amtsblatt der Region eine Kündigung vor. Zu diesem Zweck ist die Kündigung gültig, wenn sie von jenen repräsentativen Gewerkschaften vorgelegt wird, welche unter den repräsentativen Gewerkschaften 50 Prozent plus 1 des Personals vertreten. Dieselbe Möglichkeit steht der öffentlichen Seite zu.