(1) Im Falle von Erneuerungen und zur Gewährleistung der Kontinuität der Dienste und für eine einfachere Handhabung der fälligen Verträge finden die Unterbrechungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 15 Juni 2015 Nr. 81 auf das befristet und auf freier Stelle eingestellte Landespersonal keine Anwendung.