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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 2 (Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder)

(1)Die Zusammensetzung des Rates entspricht dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol und berücksichtigt den Grundsatz der Vertretung der kleineren Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und, im Verhältnis zur Anzahl der Gemeindereferentinnen und Bürgermeisterinnen, die Vertretung der Frauen. 2)

(2) Mitglieder des Rates können nur Bürgermeister und Referenten von Südtiroler Gemeinden sein sowie ehemalige Bürgermeister ebendieser Gemeinden. Die Funktion eines Mitgliedes des Rates ist mit der Funktion eines Abgeordneten zum Südtiroler Landtag, zum römischen Parlament und zum EU-Parlament unvereinbar.

(3) Der Rat setzt sich zusammen aus:

  1. drei von der Landeshauptstadt namhaft gemachten Mitgliedern, wobei zwei der italienischen Sprachgruppe angehören;
  2. je einem Mitglied, das von den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, mit Ausnahme der Landeshauptstadt, namhaft gemacht wird;
  3. einem Mitglied, das von den Bürgermeistern der ladinischen Sprachgruppe gewählt wird;
  4. zwei Mitgliedern, die von den Bürgermeistern der italienischen Sprachgruppe gewählt werden; von dieser Wahl sind die Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden jedenfalls ausgeschlossen;
  5. einem Mitglied, das von den Bürgermeistern der Gemeinden mit bis zu 1.200 Einwohnern gewählt wird, mit Ausnahme der Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c) und d) genannten Wahlen wahlberechtigt sind;
  6. sieben Mitgliedern, die von den Bürgermeistern der Gemeinden der Bezirksgemeinschaften gewählt werden; jede Gemeindegruppe wählt ein Mitglied; die Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden sowie die Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Wahlen wahlberechtigt sind, nehmen an der Wahl nicht teil;
  7. einem von der Bürgermeisterversammlung gewählten Mitglied.

(4) Alle Wahlen finden am selben Tag innerhalb von vier Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Rahmen der Vollversammlung der Bürgermeister statt. Die unter Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder werden bis zum zehnten Tag vor den Wahlen namhaft gemacht. Die unter Absatz 3 Buchstabe g) genannte Wahl findet nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der unter den anderen Buchstaben genannten Wahlen statt.

(5) Falls alle Wahlen derart ausfallen, dass die Zusammensetzung des Rates das Verhältnis der Sprachgruppen nicht berücksichtigt, sind die Wahlen der sieben Mitglieder gemäß Absatz 3 Buchstabe f) nichtig und werden am selben Tag wiederholt. Dasselbe gilt, falls im Rat nicht beide Geschlechter vertreten sind, außer alle Bürgermeister der Gemeinden sind desselben Geschlechts.

(6) Die Wahlen werden vom Landtagspräsidenten ausgerufen. Wahlberechtigt sind alle Bürgermeister, die am Tag der Wahl im Amt sind. Die geheimen Wahlen sind dann gültig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten an der Vollversammlung der Bürgermeister teilnimmt. Jeder Bürgermeister kann eine Vorzugsstimme abgeben. Je Gruppierung gelten die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen als gewählt; bei Stimmengleichheit gilt der ältere als gewählt.

(7)  Die Geschäftsordnung des Rates legt die zusätzlichen Bestimmungen, die für die Wahlen erforderlich sind, fest. Dies gilt insbesondere für den Ort und die Uhrzeit, die Leitung der Wahlvorgänge, die offizielle Anmeldung zur Kandidatur, die eigentliche Wahl, die Bekanntgabe der Wahlergebnisse, die Wiederholung ungültiger Wahlen, die Ausrufung von Ersatzwahlen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Ersatzwahlen lediglich einmal pro Jahr stattfinden dürfen. Bei der erstmaligen Anwendung wird die Geschäftsordnung durch den Rat gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10, ingeltender Fassung, genehmigt.

(8) Die Ratsmitglieder werden per Dekret des Landtagspräsidenten ernannt.

2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
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