(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhalten die am 31. Dezember 2010 bestehenden Kapitel der aktiven und passiven Rückstände die Nummerierung der entsprechenden Kapitel, die im Gebarungsplan des Haushaltes für das Jahr 2011 angeführt sind. Sollte kein entsprechendes Kapitel vorhanden sein oder sollte das Herkunftskapitel in mehrere Kapitel aufgeteilt worden sein, können die Rückstände in die Buchführung des Gebarungsplanes mit einer neuen Kapitelnummer übertragen werden, die mit Verfügung des Direktors der Abteilung Finanzen und Haushalt festzulegen ist, und zwar, nach Möglichkeit, mit derselben Benennung des Herkunftskapitels, um die Klassifizierung gemäß Artikel 16 und 17 des genannten Landesgesetzes, auch auf Grund der erforderlichen Neuklassifizierung gemäß der SIOPE-Kodifizierung, welche mit Artikel 1 des Dekretes des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18.Februar 2005, in geltender Fassung, festgesetzt wurde, zu gewährleisten.