(1) Die Landesregierung genehmigt die Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in der Berufsbildung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d). Diese Rahmenrichtlinien verfolgen das Ziel, die persönliche und berufliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie bei der Planung und aktiven Gestaltung ihrer beruflichen Laufbahn zu unterstützen.
(2) Für die Ziele laut Absatz 1 hat das Prinzip der Beruflichkeit eine zentrale Bedeutung. Demgemäß bezieht sich die Planung der Bildungswege auf berufliche Qualifikationen und auf anerkannte und neu zu gestaltende Berufsbilder.
(3) Die Arbeitsprozesse und die nach Kompetenzen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten bilden die Bezugspunkte für die Planung der Lernprozesse zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Aneignung von berufsfachlichen Kompetenzen erfolgt vernetzt mit der Entwicklung der persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen.
(4) Wie im Artikel 9 für die Gymnasien und die Fachoberschulen vorgesehen, legt die Landesregierung die Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den berufsbildenden Oberschulen fest.