(1) Nicht der SUP zu unterziehen sind Gemeindebauleitpläne, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vom Gemeinderat beschlossen worden sind.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.