(1) Für die Tätigkeiten in den in Artikel 5 Absatz 1 angeführten Sachbereichen, die zwar von den im III. und IV. Titel vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind, für die jedoch aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten der Landesverwaltung erforderlich sind, findet das Sammelgenehmigungsverfahren Anwendung.