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In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 20 (Integrierter Umweltbericht)

(1) Dem Projekt für IPPC-Anlagen muss ein integrierter Umweltbericht beigelegt werden, dessen Inhalt im Anhang G festgelegt ist. Auf jeden Fall muss der Projektträger alle Angaben machen, durch die sichergestellt werden kann, dass:

  1. unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung getroffen wurden;
  2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;
  3. die Entstehung von Abfällen vermieden wurde; ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Abfälle verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, so beseitigt werden, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden;
  4. Energie effizient verwendet wird;
  5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  6. bei einer endgültigen Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen wird.