(1) Die Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich, im Folgenden Konferenz genannt, stellt im Bereich Umweltschutz Gutachten und Genehmigungen auf folgenden Sachgebieten aus:
(2) An der Konferenz, die von dem oder der Vorsitzenden des Umweltbeirates geleitet wird, nehmen die Direktoren beziehungsweise Direktorinnen oder deren Delegierte jener Landesämter teil, die aufgrund der in den Bereichen laut Absatz 1 geltenden Bestimmungen für die Begutachtung der einzelnen Projekte zuständig sind.
(3) Für die Bewertung von IPPC-Anlagen wird die Konferenz durch einen Vertreter oder eine Vertreterin der im Bereich Energie zuständigen Abteilung ergänzt.