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In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 5 (Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich)

(1) Die Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich, im Folgenden Konferenz genannt, stellt im Bereich Umweltschutz Gutachten und Genehmigungen auf folgenden Sachgebieten aus:

  1. Gewässer;
  2. Luft;
  3. Lärm;
  4. Abfall;
  5. Natur;
  6. Landschaftsschutz;
  7. Fischerei;
  8. Gewässernutzung;
  9. forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkungen.

(2) An der Konferenz, die von dem oder der Vorsitzenden des Umweltbeirates geleitet wird, nehmen die Direktoren beziehungsweise Direktorinnen – oder deren Delegierte – jener Landesämter teil, die aufgrund der in den Bereichen laut Absatz 1 geltenden Bestimmungen für die Begutachtung der einzelnen Projekte zuständig sind.

(3) Für die Bewertung von IPPC-Anlagen wird die Konferenz durch einen Vertreter oder eine Vertreterin der im Bereich Energie zuständigen Abteilung ergänzt.