(1) Die Umweltarbeitsgruppe, in der Folge Arbeitsgruppe genannt, ist ein Beratungsorgan, das zusammengesetzt ist aus
(2) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe spezifisch für jeden Plan, jedes Programm oder jedes Projekt nach dessen Einreichung bei der Landesagentur für Umwelt, in der Folge Agentur genannt.