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In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 4 (Arbeitsgruppe im Umweltbereich)

(1) Die Umweltarbeitsgruppe, in der Folge Arbeitsgruppe genannt, ist ein Beratungsorgan, das zusammengesetzt ist aus

  1. einer Person, die das UVP-Amt vertritt;
  2. weiteren internen oder externen Sachverständigen je nach Plan, Programm oder Projekttyp.

(2) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe spezifisch für jeden Plan, jedes Programm oder jedes Projekt nach dessen Einreichung bei der Landesagentur für Umwelt, in der Folge Agentur genannt.