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In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 3 (Umweltbeirat)

(1) Der Umweltbeirat ist ein technisches Beratungsorgan und ist zusammengesetzt aus:

  1. einer Person, die das für Umwelt zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder von der Landesrätin namhaft gemacht wird;
  2. einer Person, die als Sachverständige im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit die Abteilung für Gesundheitswesen vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  3. einer Person, die die für den Landschafts- und Naturschutz zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  4. einer Person, die die für den Gewässerschutz zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  5. einer Person, die die für Luftreinhaltung und Lärmschutz zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  6. einer Person, die die für die Raumordnung zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  7. zwei externen Sachverständigen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, die von dem oder der für Natur- und Umweltschutz zuständigen Landesrat oder Landesrätin aus einem Vierervorschlag der Umweltschutzverbände ausgewählt werden.

(2) Für jedes Mitglied des Umweltbeirates wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Umweltbeirat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Landesregierung ernennt mit Beschluss die Mitglieder des Umweltbeirates und bestimmt die Personen, die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übernehmen.

(4) Der Umweltbeirat bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt.

(5) Für besondere Projekte ernennt der Umweltbeirat mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder weitere Mitglieder mit Stimmrecht, die unter sachverständigen Landesbediensteten oder unter externen Sachverständigen ausgewählt werden.

(6) Der Umweltbeirat übt die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für Umwelthygiene und –sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz laut den Landesgesetzen vom 20. November 1978, Nr. 66, und vom 4. Juni 1973, Nr. 122) , aus.

2)
Aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 16. März 2000, Nr. 8, bzw. durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.