(1) Alle Pläne, Programme und Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Insbesondere werden in der Umweltprüfung für jeden Einzelfall die direkten und indirekten Auswirkungen der Umsetzung eines Planes oder Programms und der Realisierung eines Projektes auf folgende Faktoren ermittelt, beschrieben und bewertet: