In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 5 (Offenes Qualitätskontrollprogramm)

(1) Die Qualität der land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse wird durch ein offenes Kontrollprogramm gewährleistet.

(2) Das Kontrollprogramm wird für jede Erzeugniskategorie von einer unabhängigen und akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt, die von der Vereinigung, der Organisation oder dem Konsortium der Erzeuger der jeweiligen Kategorie beauftragt wird und die Kompetenz zur Durchführung der Kontrollen nach den gültigen europäischen Normen nachweisen kann. Das Kontrollprogramm wird unter Beachtung der Pflichtenhefte durchgeführt, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien vorgesehen sind.

(3) Das Qualitätskontrollprogramm steht allen in der Europäischen Union hergestellten Erzeugnissen, unabhängig von ihrem Ursprung, offen, vorausgesetzt sie erfüllen die festgelegten Bedingungen und Kriterien.

(4) Die Ergebnisse von vergleichbaren in anderen Mitgliedsstaaten durchgeführten Kontrollen werden anerkannt.