(1) Zur Erreichung der Ziele laut Artikel 1 und zur Aufwertung der land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse mit einem kontrollierten hohen Qualitätsniveau wird das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" gemäß Anlage A eingeführt. Der Ausdruck "Qualität" laut Anlage A kann in verschiedenen Sprachvarianten verwendet werden.3)
(2) Das Qualitätszeichen enthält als primäre Botschaft den Hinweis auf die Qualität des Erzeugnisses und als sekundäre Botschaft auch den Hinweis auf dessen Herkunft.
(3) Das Qualitätszeichen entspricht den Vorgaben der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung 2001/C 252/03, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 252 vom 12. September 2001, und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000. Die Herkunftsmerkmale im Qualitätszeichen werden entsprechend der Herkunftsregion ausgetauscht.
(4) Das Qualitätszeichen wird für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich der Erzeugung, der Erzeugnismerkmale sowie bestimmter Herkunftsbestimmungen erfüllen. Die Kriterien entsprechen den Anforderungen, die in Artikel 24b Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung 1999/1257/EG des Rates vom 17. Mai 1999, in geltender Fassung, genannt sind.
(5) Das Qualitätszeichen wird nicht für Erzeugnisse mit auf Südtirol lautenden Ursprungsbezeichnungen (gU) oder geschützten geografischen Angaben (ggA) verwendet.4)