(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol ein.12)
(2) Die Autonome Provinz Bozen übermittelt der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsleitlinien einen jährlichen Bericht, der Auskunft über alle Beihilfen für die Maßnahmen laut Artikel 11 gibt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Anlage A
(Artikel 3 Absatz 1) 13)