In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 11 (Beihilfemaßnahmen)   

(1) Zur Durchführung der Zielsetzungen laut Artikel 1 können, im Einklang mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. Werbemaßnahmen,
  2. Maßnahmen zur Absatzförderung,
  3. Informationskampagnen für die Verbraucherschaft,
  4. Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme.

(2) Als Werbemaßnahme gilt jegliche Aktion, die darauf ausgerichtet ist, die Marktteilnehmer/Marktteilnehmerinnen oder die Verbraucher/Verbraucherinnen zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses anzuregen; sie umfasst auch die Verteilung von Material direkt an die Verbraucherschaft sowie die Werbemaßnahmen, die sich am Verkaufsort an die Verbraucherschaft wenden. Werbemaßnahmen sind:

  1. Werbung in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Radio, Fernsehen und Internet,
  2. Werbetafeln, Sponsoring und Werbematerial, Flugblätter, Plakate und andere Werbedrucke,
  3. Verkaufsförderung, Verkaufsförderungstätigkeiten am Verkaufsort ohne Verkostung, Informationsstände, Öffentlichkeitsarbeit und Tagungen.

(3) Bei öffentlichen oder öffentlich geförderten Werbemaßnahmen, die ein von der Europäischen Union genehmigtes Qualitätszeichen verwenden oder sich auf Erzeugnisse mit einer garantierten traditionellen Spezialität (g.t.S.) beziehen, darf auf die geographische Herkunft des Erzeugnisses hingewiesen werden, die Erfüllung der Qualitätskriterien muss jedoch die primäre Werbebotschaft sein.

(4) Werbemaßnahmen zugunsten einzelner Unternehmer/Unternehmerinnen oder jene, die ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Erzeugnisse nennen, werden nicht gefördert. Keine geförderte Werbemaßnahme darf im Zusammenhang mit namentlich genannten Erzeugern/Erzeugerinnen oder deren Erzeugnissen stehen.

(5) Unter Maßnahmen zur Absatzförderung werden die Organisation von Messen und Ausstellungen oder die Teilnahme an solchen Veranstaltungen oder diesen gleichgestellten Initiativen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Umfragen, Markt- und Marketinganalysen, verstanden.

(6) Unter Informationskampagnen für die Verbraucherschaft wird die Informationstätigkeit und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Erzeugnisse, die Qualitätszeichen und die entsprechende Regelung verstanden. Informationskampagnen dürfen weder auf Erzeugnisgruppen oder spezifische oder genau genannte Erzeugnisse verweisen noch zum Kauf eines bestimmten mit einem Qualitätszeichen versehenen Erzeugnisses anregen.

(7) Unter Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme werden die Ausgaben für Kontrollen der Erzeugnisse, der Betriebe und der Verwendung der Qualitätszeichen verstanden. Ausgaben für Selbstkontrollen werden nicht zur Förderung zugelassen.

(8) Die Maßnahmen laut diesem Artikel können von der Autonomen Provinz Bozen direkt durchgeführt werden, oder, in deren Auftrag, von Einrichtungen, Körperschaften oder Vereinigungen, die in den jeweiligen Sektoren tätig sind.