(1) Die Mensen in den Studienorten in Südtirol werden von der Landesverwaltung geführt. Die Führung kann auch Dritten übertragen werden.
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Organisation der Mensen und den Zugang zu diesen fest sowie die Kostenbeteiligung der Personen, die den Mensadienst in Anspruch nehmen.
(3) Körperschaften und Vereinigungen, die ohne Gewinnabsicht Mensen für Studierende laut Absatz 1 führen, können die Beiträge laut Artikel 11 Absatz 5 gewährt werden.