(1) Bediensteten des Landesgesundheitsdienstes, die Förderungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 22 und 26 in Anspruch nehmen, kann Wartestand gewährt werden, sofern die dienstlichen Erfordernisse es zulassen und die Ausbildung in jenem Fach absolviert wird, in welchem der Bedienstete eine Stelle innehat.
(2) Diesen Bediensteten stehen auch die von den einschlägigen Gesetzen und Kollektivverträgen vorgesehenen Begünstigungen zu.